7 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin – 1. Fachsemester – im Wintersemester 2020/2021
4 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin - Klinik – im Wintersemester 2020/2021
3 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Zahnmedizin – 1. Fachsemester – im Wintersemester 2020/2021
13 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin – Klinik – im Wintersemester 2020/2021
8 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin – 1. Fachsemester – im Wintersemester 2020/2021
3 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin – 3. Fachsemester – im Wintersemester 2020/2021
3 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin - Klinik – im Wintersemester 2020/2021
2 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Humanmedizin – höheres Fachsemester Vorklinik - - im Wintersemester 2020/2021
7 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Zahnmedizin – 1. Fachsemester - im Wintersemester 2020/2021
2 weitere Studienplätze durch Studienplatzklage im Studiengang Zahnmedizin – 1. Fachsemester - im Wintersemester 2020/2021
1. Abiturbestenquote (30 %)
2. Zusätzliche Eignungsquote – ZEQ (10 %)
Die Vergabe erfolgt nach einer Rangliste.
Hierzu sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
2.1 Anrechnung von Wartezeiten in den Vergabeverfahren 2020/2021 sowie 2021/2022
Hier können max. 45 Rangpunkte erreicht werden.
2.2 Ergebnis des fachspezifischen Studieneignungstests TMS
Hier können max. 50 Rangpunkte erreicht werden (Gewichtung: 50).
2.3 Abgeschlossene Berufsausbildung oder eine Berufstätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf, die über die fachspezifische Eignung Auskunft gibt jeweils einzeln oder in Kombination
Für eine Berufsausbildung erhält man 2 Rangpunkte, für Berufserfahrung 1 Rangpunkt.
2.4 Besondere Vorbildungen, praktische Tätigkeiten insbesondere Freiwilligendienst, oder außerschulische Leistungen und Qualifikationen, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben jeweils einzeln oder in Kombination
Für einen Dienst/Ehrenamt erhält man 1 Rangpunkt, ebenfalls einen für Preise.
Die Rangpunkte verändern sich für das Vergabeverfahren für das Wintersemester 2021/2022.
3. Auswahlverfahren der Hochschulen – AdH (60 %)
Die Vergabe erfolgt nach einer Rangliste.
Hierzu sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
3.1 Prozentrang der Hochschulzugangsberechtigung (Abitur)
Hier können max. 46 Rangpunkte erreicht werden.
3.2 Ergebnis des fachspezifischen Studieneignungstestes TMS
Hier können max. 44 Rangpunkte erreicht werden (Gewichtung: 44).
3.3 Abgeschlossene Berufsausbildung oder eine Berufstätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf, die über die fachspezifische Eignung Auskunft gibt jeweils einzeln oder in Kombination
Für eine Berufsausbildung werden 4 Rangpunkte vergeben, 2 Rangpunkte für Berufserfahrung.
3.4 Besondere Vorbildungen, praktische Tätigkeiten insbesondere Freiwilligendienst, oder außerschulische Leistungen und Qualifikationen, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben, jeweils einzeln oder in Kombination
Für einen Dienst/Ehrenamt erhält man 2 Rangpunkte, für einen Preis jeweils 1 Rangpunkt.
Näheres finden Sie unter:
Für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Informationen übernehmen wir keine Gewähr. Die Informationen stehen zudem unter dem expliziten Vorbehalt der abschließenden Umsetzung der bislang vorliegenden Beschlüsse und Empfehlungen in geltendes Landesrecht.
Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
Grundsätzliche Voraussetzung für einen Studienplatztausch ist, dass Sie einen Tauschpartner gefunden haben. Dieser Tauschpartner muss in der Regel mit Ihrem Studienplatz semester- und scheingleich sein. Darüber hinaus müssen beide betroffenen Hochschulen diesem Tausch zustimmen.
Was aber, wenn die Hochschule einen solchen Tausch ablehnt?
Ein genereller Anspruch auf Genehmigung eines Studienplatztausches besteht nicht. Aber die Hochschulen dürfen einen begehrten Studienplatztausch auch nicht grundsätzlich ablehnen.
Alle Deutschen haben das Grundrecht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte. Dazu zählt auch die Wahl der Hochschule. Dieses Recht darf jedoch eingeschränkt werden. Eine Einschränkung ist aber nur zur Wahrung eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit möglich. Dies ist beispielsweise die Funktionsfähigkeit der Hochschulen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre als Voraussetzung eines ordnungsmäßen Studienbetriebes.
Wenn der angestrebte Studienplatztausch den ordnungsgemäßen Studienbetrieb nicht beeinträchtigt, er also „kapazitätsneutral“ ist, dann besteht ein Anspruch auf Genehmigung des Studienplatztausches. Ob ein Tausch im Einzelfall „kapazitätsneutral“ ist, ist eine im Einzelfall sehr komplexe Prüfung.
Das Recht auf Studienplatztausch unter den oben skizzierten Umständen der Kapazitätsneutralität besteht auch dann, wenn die Hochschule einen Studienplatztausch überhaupt nicht vorsieht.
In der Praxis kommt es daher darauf an, aus welchen Gründen die Hochschule einen Tausch ablehnt. Es muss klar ersichtlich sein, dass die Hochschule ihr Ermessen ausgeübt und alle Erwägungen bezüglich der Ablehnung aufgeführt hat. Die Hochschule muss also die Wahrung ihrer eigenen Kapazitätsauslastung auf der einen Seite, mit den privaten Interessen desjenigen, der den Studienplatz tauschen möchte, gegenüberstellen. Es ist daher zur Aufrechterhaltung der Struktur desHochschulbetriebes korrekt, wenn die Hochschulen Semester- und Scheingleichheit der Tauschpartner fordern, um eine Überbelegung der jeweiligen Semester zu vermeiden. Stehen weitere Gründe seitens der Hochschule nicht entgegen, so hat die Hochschule den privaten Gründen des Antragstellers/der Antragstellerin, wie zum Beispiel an eine heimatnahe Universität zu wechseln, den Vorrang zu geben und den Tausch zu genehmigen.
Zulässig kann es auf der anderen Seite sein, dass Hochschulen einen Tausch ablehnen, wenn einer der Studienplätze in einer Sonderquote (wie zum Beispiel soziale Härte, ausländische Studienbewerber oder Zweitstudienbewerber) vergeben wurde und der andere Tauschkandidat seine Zulassung aus einer der Hauptquoten erhalten hat und daher die persönlichen Voraussetzungen aufgrund der Zulassung in der Sonderquote nicht erfüllt.
Wichtig ist für Sie, dass ein Ablehnungsbescheid immer eine Begründung enthalten muss, aus denen sich die Überlegungen der Hochschulen ergeben, den Tausch abzulehnen. Hat die Hochschule die Ablehnung des Tausches nicht begründet, dürfte die Ablehnung angreifbar sein. Ob dies im Ergebnis zu einem zu genehmigenden Studienplatztausch führen kann, ist in jedem Einzelfall zu prüfen.
Insgesamt gesehen, besteht häufig kein Rechtsgrund für die Hochschulen, einen Studienplatztausch abzulehnen.
Es lohnt sich daher, sich an uns vor einem beabsichtigten Tausch zu melden. Dies gilt auch, wenn Sieeinen Tausch zu oder von einer Hochschule beabsichtigen, die keinen Tausch vorsieht. In jedem Fall sollten Sie eine Ablehnung juristisch prüfen lassen.
Sprechen Sie uns an! Wir unterstützen Sie gerne.
Test für medizinische Studiengänge (TMS) 2021- Anmeldung nur bis zum 15.01.2021 möglich
Der Test für medizinische Studiengänge (TMS) im nächsten Jahr findet am Samstag, den 08.05.2021, Sonntag, den 09.05.2021, Samstag, den 29.05.2021 und Sonntag, den 30.05.2021 statt.
Die Anmeldefrist beginnt am 01.12.2020 und endet am 15.01.2021 (Auschlussfrist).
Bitte beachten Sie, dass Sie sich nur online anmelden können und die Teilnahmegebühr in Höhe von 100,00 Euro nach der Anmeldung bis spätestens 21.01.2021 eingegangen sein muss. Nur wenn Sie sich angemeldet haben und die Gebühr eingegangen ist, ist Ihre Anmeldung verbindlich.
Nähere Informationen entnehmen Sie bitte unter www.tmsinfo.org.
Da die Corona-Pandemie noch immer besteht und sich hier gegebenenfalls immer wieder Änderungen ergeben können, raten wir Ihnen dringend, sich ständig auf dem aktuellen Stand zu halten und die Informationen unter www.tmsinfo.org abzurufen.