Beiträge zum Prüfungsrecht

June 19, 2023
Verweigerung der Akteneinsicht in Prüfungsakten unzulässig

Verweigerung der Akteneinsicht in Prüfungsakten unzulässig – Update 2022/2023

von Rechtsanwalt Joachim Drinhaus

Bereits im März 2018 hatten wir die Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofs zum Verhalten einiger Hochschulen dargestellt, die Akteneinsicht der Prüfungskandidaten in ihre eigenen Prüfungen zu vermeiden oder zu minimieren. Schon zu einem Zeitpunkt, in dem in Deutschland noch nicht die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) galt, war der Europäische Gerichtshof nach europäischem Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass Prüfungsbewertungen als personenbezogene Daten zu qualifizieren sind. Dieses führt zu einem Auskunfts- und Einsichtsrecht für die betroffenen Prüfungskandidaten.

Erst nach dieser Entscheidung vom 20.12.2017 trat am 25.05.2018 in Deutschland die genannte DSGVO in Kraft. Vermutlich haben schon viele Leser beim Arzt, beim Anwalt, in einer Autowerkstatt, bei Handwerkern und beim Abschluss von Verträgen im Internet Merkblätter zur Datenschutzgrundverordnung und ihren Rechten und Pflichten als Verbraucher unterzeichnet.

Auch nach Geltung dieser Rechtsgrundlage sind einige Hochschulen offensichtlich immer noch der Auffassung gewesen, dass sie die Einsicht in schriftliche Prüfungsleistungen und deren Bewertung zum Schutze von (wiederverwendbaren) Prüfungsaufgaben und zum Schutz der Prüfer als eigenes Interesse höher bewerten dürften, als das Interesse der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten an der Kenntnis der Bewertung ihrer persönlichen Leistung. Dass diese Rechtsauffassung, wie schon in unserer seinerzeitigen Veröffentlichung dargestellt, falsch ist, hat nun das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 30.11.2022, Aktenzeichen: 6 C 10.21, bestätigt. Es schließt sich der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs an, dass auch solche Leistungsbewertungen als personenbezogene Daten zu beurteilen sind. Sie unterliegen damit auch den Prinzipien der Datenschutzgrundverordnung. Das höchste deutsche Verwaltungsgericht bestätigt damit, dass jeder Prüfungskandidatin und jedem Prüfungskandidaten unter diesem Gesichtspunkt das Recht zusteht, die eigene Aufsichtsarbeit und die dazugehörigen Prüfergutachten einzusehen sowie davon auch Kopien zu erhalten.

Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sollten also auf ihrem Recht bestehen, sich ausführlich mit ihrer Leistung und dem Bewertungsergebnis befassen zu können. Wir halten deshalb auch die bisherige Praxis einiger – insbesondere privater – Hochschulen, nur kurze Einsichtstermine vor Ort unter Aufsicht zu gestatten und das Fertigen von Kopien oder Fotos dieser Unterlagen zu verbieten, als von der Rechtsprechung nicht gedeckt. Studien- bzw. Prüfungsordnungen mit solchen Restriktionen dürften insoweit nach der europäischen und deutschen höchstrichterlichen Rechtsauffassung rechtswidrig sein.

Sollten Sie gleichwohl solche Schwierigkeiten haben, oder gleich vermeiden wollen, stehen wir gerne zu Ihrer Unterstützung zur Verfügung.

October 13, 2022
Die unerkannte Prüfungsunfähigkeit

Die unerkannte Prüfungsunfähigkeit

„Mir ging es zwar nicht so gut, aber ich dachte, ich mache die Prüfung trotzdem. Ich hatte mich ja gut vorbereitet.“

„Ich hatte schon zweimal nicht bestanden, weil ich immer Prüfungsangst hatte. Als ich vor den Aufgaben saß, kam mir vor als hätte ich einen Blackout. Ich wollte aber die letzte Prüfungschance nun endlich hinter mich bringen und war sicher, ich würde bestehen.“

„Ich war zwar in Therapie. Aber ich wollte nach langer Zeit nun die Prüfung machen. Mein Therapeut meinte, ich würde das schon schaffen [Mein Therapeut meinte, ich solle noch warten. Nach der Prüfung war ich mir sicher bestanden zu haben. Ich konnte es nicht glauben, als ich den Nichtbestehensbescheid erhielt. Ich weiß nicht, warum ich nicht bestanden habe.“

Das sind nur drei typische Antworten, die Rechtsanwalt Drinhaus in Gesprächen mit Mandantinnen und Mandanten auf seine Frage begegnen, ob sie sich gut vorbereitet gefühlt hatten auf die letztmögliche Wiederholungsprüfung.

Zwar könnten klassische prüfungsrechtliche Gründe von fehlerhaften Bewertungen der Leistung als nicht bestanden helfen: fehlerhaft gestellte Fragen, in Multiple-Choice-Prüfungen schlecht konzipierte Antwortvorgaben, in mündlichen Prüfungen ungeduldige oder unaufmerksame Prüferinnen und Prüfer, Form- oder Organisationsfehler der Prüfungsverantwortlichen. Ist dieses aber nicht gegeben, stellt sich die Frage, ob die Exmatrikulation als worst case trotzdem noch abgewendet werden kann.

So kommt anlässlich der oben zitierten Antworten – aber auch nur dann (!) - der Zeitpunkt, zunächst nicht mehr über klassische Bewertungsfehler zu reden, sondern eingehend über das psychische Befinden von Prüfungskandidatinnen und -kandidaten. Rechtsanwalt Drinhaus erläutert, in solchen Gesprächen stelle sich manchmal dar, dass die Betroffenen trotz des Wissens um frühzeitige Rücktrittsmöglichkeiten wegen Prüfungsunfähigkeit gerade nicht diese Konsequenz ziehen. So ergeben sich manchmal durch das kritische Hinterfragen dieses Umgang mit sich und der Prüfung erstmals im Mandantengespräch Anhaltspunkte, dass Kandidatinnen oder Kandidaten zum Prüfungszeitpunkt und darüber hinaus ihre Prüfungsunfähigkeit nicht kannten. Auch nach der Prüfung verblieb Euphorie, bestanden zu haben und dann trat Fassungslosigkeit ein, wenn ein negativer Prüfungsbescheid vorlag.

Hier setzt eines der schwierigsten Themen des Prüfungsrechtes an: die sog. „unerkannte Prüfungsunfähigkeit“.

Sie ist – sollte sie nachgewiesen werden – der letzte Rettungsanker, um eine Prüfung nach Kenntnis des Ergebnisses noch durch einen Rücktritt anfechten zu können. Rechtsanwalt Drinhaus warnt allerdings: „Es ist nicht chancenreich, solches vorzutäuschen, bedarf es doch psychologischer, psychotherapeutischer oder psychiatrischer Nachweise. Deshalb wäre es auch in der anwaltlichen Bearbeitung unseriös, ein solches Szenario zu konstruieren.“

Prüfungsrechtlich geht es formal um die Frage, ob eine Rücktrittserklärung wegen unerkannter Prüfungsunmöglichkeit unmittelbar nach deren Kenntnis zulässig und wirksam ist. Hieran sind strenge Anforderungen gestellt, weil eigentlich der Grundsatz gilt, dass man nach Kenntnis des Prüfungsergebnisses nicht wirksam zurücktreten kann. Es handelt sich also um eine Ausnahme, an die die Prüfungsbehörden, Prüfungsausschüsse und die Verwaltungsgerichte sehr hohe Anforderungen stellen. Rechtsanwalt Drinhaus betont: „Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat muss in einer psychologischen oder psychiatrisch diagnostizierten Ausnahmesituation gewesen sein, die man niemandem wünscht. Sie kommt zwar vor, doch ist die Chance gering, alle Voraussetzungen der Anerkennung einer unerkannten Prüfungsunfähigkeit gegenüber Hochschulen, Behörden oder Gerichten darlegen und beweisen zu können.“

Trotzdem gibt es solche Ausnahmesituationen. Rechtsanwalt Drinhaus berichtet aus unserer Praxis beispielhaft von zwei Fällen, in denen es gelang, diese Situation gegenüber Prüfungsbehörden bzw. Gerichten zu beweisen.

In einem Fall versagte der Prüfungskandidat bei allen schriftlichen Examensprüfungen, obwohl dieses im Gegensatz zu seinem sonstigen überdurchschnittlichen Leistungsniveau stand und er auch einen familiären Hintergrund zur Unterstützung seiner Studien- und Berufswahl hatte. Es stellte sich heraus, dass es nicht um reine Prüfungsangst ging, sondern um tiefgreifende Probleme des Selbstverständnisses über die eigene Person und die Leistungsfähigkeit. Der Mandant hatte sich deshalb schon in ambulante psychiatrische Behandlung begeben. So kamen die Gründe zutage, weshalb er sowohl während der Prüfungen als auch danach nicht in der Lage war, selbstkritisch zu hinterfragen, ob er überhaupt prüfungsfähig gewesen war. Letztlich bedurfte es dazu zweier ausführlicher, sehr fundierter Fachgutachten und einer intensiven prüfungsrechtlichen Argumentation. Nur so gelang es anlässlich eines schon anhängigen Klageverfahrens, das zuständige Prüfungsamt zu überzeugen, dass hinreichende Gründe vorhanden waren, von einer unerkannten Prüfungsunfähigkeit auszugehen. Eine vergleichsweise Einigung verschaffte unserem Mandanten die Genehmigung einer erneuten letzten Wiederholungsprüfung.

Ein weiterer Fall betraf einen Prüfungskandidaten, der beruflich und familiär mitten im Leben stand und ein Unternehmen mit vielen Angestellten führte. Gleichwohl hatte er sich dafür entschieden, parallel dazu einen medizinischen Studiengang zu absolvieren, um später das Unternehmen abzugeben und sich diesem Fachgebiet beruflich zu widmen. Gegen Ende der langen Vorbereitungszeit auf eine mündliche Prüfung stellten sich ernsthafte gesundheitliche Probleme ein, sogar Zusammenbrüche. Die Ursachen bedurften der Abklärung bei verschiedenen Fachärzten und in einer Klinik. Zur gleichen Zeit stand eine mündliche Prüfung an. Unser Mandant geriet in einem deutlichen Konflikt: Die ärztlichen Termine und Untersuchungen waren zum Termin der Prüfung nicht abgeschlossen. Ein Rücktritt von der Prüfung wäre vielleicht nicht genehmigt worden. Große Unsicherheit prägte das Verhalten des Kandidaten, weil die medizinischen Ursachen seiner Zusammenbrüche noch nicht diagnostiziert waren. Die Sorge um sich, die Familie und das Unternehmen prägten sein Denken, nicht die Sorge um das Bestehen der Prüfung. Er begab sich in diese mündliche Prüfung. Dort hatte er mehrfach erkennbar deutliche „Aussetzer“ in der Reaktion auf Fragen, in einer Intensität, das jedem aufmerksamen und erfahrenen Prüfer dieses im Prüfungsgespräch hätte auffallen müssen. Der Kandidat trat nicht zurück und es erfolgte auch kein Abbruch der Prüfung. Man prüfte ohne Beachtung der Situation zu Ende und bewertete die Leistung als nicht bestanden. Hier handelt es sich vielleicht nicht um den ganz typischen Fall der unerkannten Prüfungsunfähigkeit. Doch hatte sich der Kandidat einer Prüfung gestellt, obwohl er sie vor dem Hintergrund seiner persönlichen Situation verdrängte. Hier kam hinzu, dass die Prüfer die Auswirkungen hätten erkennen müssen. Wir erreichten, dass unser Mandant die Prüfung noch einmal ablegen durfte.

Rechtsanwalt Drinhaus erklärt: „Es ist immer besser, sich vor einer Prüfung selbstkritisch mit der Frage zu befassen, ob man prüfungsfähig ist oder sein würde. Ist man zu dieser Reflexion nicht in der Lage, wäre es gut, auf Beobachtungen und auf den Rat von Familienangehörigen, Freunden oder Therapeuten zu hören. Das Problem ist allerdings, dass Prüfungskandidatinnen und -kandidaten sich in einer Situation befinden, die ihnen auch die Bitte um Rat und dessen Annahme unmöglich macht. Sie erkennen das Problem und die fast garantierte Chance des Nichtbestehens gar nicht. Liegt das Ergebnis auf dem Tisch, ist es unausweichlich, Berater zu finden, die die Situation prüfungsrechtlich analysieren und Berater, die psychotherapeutisch oder psychiatrisch Hilfestellung geben können. Es bleibt eine Ausnahme im Prüfungsrecht und der Weg, diese Ausnahme beweisen zu können, ist schwer. Am Anfang steht die Erkenntnis überhaupt und dann eine sofortige Rücktrittserklärung ohne schuldhaftes Zögern. Am Ende ist zu beurteilen und zu beweisen, ob eine Zukunftsprognose gegeben ist, wieder prüfungsfähig zu werden.“

November 22, 2021
Die „am ehesten ungeeignetste Prüfungsaufgabe“

Unser für Prüfungssachen zuständiger Kollege, Herr Rechtsanwalt Joachim Drinhaus, berichtet von einer der Prüfungen im „Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung“ (früher: „Physikum“). In der schriftlichen Multiple-Choice-Prüfung mussten die Kandidatinnen und Kandidaten wie üblich eine richtige Antwort und fünf Antwortvorgaben auswählen und ankreuzen, die sog. Bestantwort. Den Kandidaten war unter anderem eine Prüfungsfrage vorgelegt worden. Unsere Mandantin hatte dabei eine Frage nach Auffassung des zuständigen Landesprüfungsamtes für Medizin und Pharmazie in einem der südlichen Bundesländer falsch beantwortet. Das für die Erstellung der Prüfungsfragen verantwortliche IMPP (Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen) schloss sich dem an, hatte es doch diese Frage so als Prüfungsaufgabe eingeführt. Der gegen die Bewertung gerichtete Widerspruch wurde demgemäß von der Prüfungsbehörde zurück gewiesen.

Die anschließende Anfechtung der Frage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht hatte Erfolg. Das Gericht ging zunächst von dem Grundsatz aus, den das Bundesverfassungsgericht schon im Jahre 1991 festgelegt hatte: Prüfungsaufgaben müssen verständlich, widerspruchsfrei und eindeutig sein. Der vorliegende Fall war geeignet, dieses auf die Prüfungen im sog. Antwort-Wahl-Verfahren zu übertragen. Denn auch die Prüfungen nach der einschlägigen Approbationsordnung, hier also derjenigen für Medizin, müssen zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen.

Die umstrittene Prüfungsaufgabe verwendete in ihrer Fragestellung die Formulierung „am ehesten“, so dass die Prüfungskandidatinnen und -kandidaten davon ausgehen mussten, dass die fünf dazu zur Auswahl vorgegebenen Antworten eine qualitative Gewichtung haben mussten, nicht jedoch dass es nur eine einzige Antwortvorgabe richtig und vier falsche Antworten waren. Das für die Fragen zuständige Institut trug im Verfahren vor, dass nur eine Antwortvorgabe die einzig richtige sei und setzte die Formulierung „am besten“ in der Frage gleich mit „allein bzw. am ehesten richtig“. Hierin sah das Gericht nicht die ausreichende Klarheit, die für eine Prüfungsaufgabe notwendig sei. Es wies auch darauf hin, die Klarheit einer Prüfungsaufgabe müsse geeignet sein, dass die Prüfungskandidatinnen und -kandidaten innerhalb der ihnen durchschnittlich für die Beantwortung vorgegebenen Zeit – hier 90 Sekunden – bei einer verständigen Auslegung und Würdigung der Frage erkennen sollten, welche Leistung von ihnen abgefordert wird. Wenn man Fragen bzw. Antwortmöglichkeiten erst auf Mehrdeutigkeit und Sinn überprüfen müsse, seien diese ungeeignet.

Die Prüfungsbehörde akzeptierte dieses nicht und ging mit Unterstützung des Instituts in Berufung. Dort war sie aber trotzdem geneigt, kein zweitinstanzliches Urteil zu diesem Thema zu erhalten. Dieses führte schließlich zu einer Einigung, die der Mandantin die notwendigen Punkte zum Bestehen der Prüfung sicherte.

March 5, 2021
Hochschulgnade in Corona-Zeiten?

Hochschulgnade in Corona-Zeiten?

Manchmal nicht, manchmal einfach, manchmal kompliziert, manchmal nur mit Antragsfrist!

Seit einem Jahr kämpfen Studierende und deren Hochschulen mit den Auswirkungen der Corona-Pandemie. Schließung von Präsenzveranstaltungen, Online-Vorlesungen, Online-Prüfungen etc. sind ständige Bedingungen eines nicht mehr normalen Lehrbetriebes. Bundesländer und Hochschulen gehen dabei nach den Prinzipien des Föderalismus und der vermeintlichen Wissenschaftsfreiheit uneinheitlich um.

Rechtsanwalt Joachim Drinhaus sieht die Auswirkungen auf Prüfungen. So stellt sich immer wieder die Frage nach korrekten und angemessenen Prüfungsbedingungen. Ist das Tragen eines Mund-Nasenschutzes in einer Klausur erlaubt oder nicht? Darf die Hochschule die Prüfungskandidatinnen und -kandidaten während einer Online-Klausur am heimischen Schreibtisch beobachten? Kann man eine nicht bestandene Prüfung wiederholen? Viele weitere Streitpunkte sind erkennbar, aber auch viele Gerüchte und - falsche - Vermutungen, dass die Regelungen einer Hochschule oder eines Landes auch woanders gelten sollten.

Einige Bundesländer haben reagiert, andere nicht in wünschenswertem Umfang. Aber wie bei der Corona-Bekämpfung, bei Lockdown und Lockerungen, gelten quer durch Deutschland unterschiedliche Regelungen. Beispielsweise gibt es einzelne Bundesländer oder Hochschulen, die für Prüfungen eine sog. „Freischussregelung“ eingeführt haben. Dann gilt eine unter den Corona-Bedingungen nicht bestandene Hochschulprüfung als nicht unternommen. Sie zählt also nicht, so dass die Anzahl möglicher Wiederholungsprüfungen sich dadurch nicht reduziert.

Auch in Hessen wurde im Februar 2021 eine solche Regelung in Kraft gesetzt für Hochschulprüfungen des Wintersemesters 2020/2021 sowie auch rückwirkend für Prüfungen des Sommersemesters 2020 - dann aber nur bei Antragstellung bis zum 31.03.2021 !

Hieran sind besondere Bedingungen geknüpft. Nicht jeder Prüfungsversuch fällt unter diese „Gnade“ des Verordnungsgebers bzw. der Hochschule. Andererseits: Die Hochschulen selbst dürfen sogar in Details noch günstigere Regelungen schaffen.

Rechtsanwalt Joachim Drinhaus empfiehlt Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, sich nicht nur auf Gerüchte oder mündliche Informationen aus dem Hochschulumfeld zu verlassen. Insbesondere wenn es darauf ankommt, dass eine Corona-Prüfung zu einem endgültigen Nichtbestehen eines Moduls geführt hat, wenn die Anzahl möglicher Wiederholungsprüfungen zur eigenen Sicherheit aufrecht erhalten werden soll, oder wenn im Sommersemester 2020 eine Prüfung nicht absolviert werden konnte und als nicht bestanden gilt, sollte rechtlicher Rat eingeholt werden. Es gilt zu verhindern, dass Wiederholungschancen oder gar der ganze Prüfungsanspruch verloren gehen. Letzteres würde zur Exmatrikulation führen. Auch durch das jeweilige Landesrecht gesetzte Fristen erfordern zügigen Handlungsbedarf der Studierenden.

Sprechen Sie uns diesbezüglich an, egal aus welchem Bundesland.

March 20, 2020
Prüfungsrecht und Coronavirus

Prüfungsrecht und Coronavirus

Vielfach haben die Universitäten zwar den Semesterbeginn und Prüfungen aufgrund der Coronavirus-Pandemie verschoben. Auf bereits laufende Prüfungsrechtsverhältnisse hat die Pandemie aber nur bedingt Auswirkungen.

Für alle Studierenden bleibt es Pflicht, sich genau zu informieren, ob und auf welchen Zeitpunkt Prüfungen verschoben werden. Denn auch Corona ändert nichts am Grundsatz, dass man – falls man nicht selbst durch (nachweisbare) Quarantäne oder eine Erkrankung prüfungsunfähig ist – die Prüfungstermine wahrnehmen muss. Eine Besonderheit sind Online-Prüfungen, die jedenfalls nicht aufgrund der Einschränkung von Versammlungen abgesagt werden müssten.

Bitte achten Sie also auf die Veröffentlichungen Ihrer Hochschule, insbesondere auch innerhalb des eigenen Intranet-Zuganges.

Ebenfalls ist für Sie folgende Situation von Bedeutung: Sollten Sie bereits erfolglos eine Prüfung abgelegt haben und haben eventuell auch schon den Bescheid über das Nichtbestehen oder auch nur das negative Bewertungsergebnis, so läuft eine Frist, innerhalb der Sie gegen die Bewertung vorgehen müssen, falls Sie Zweifel an deren Richtigkeit haben. Nach Fristablauf ist das ausgeschlossen. Uns ist aktuell keine Hochschule, kein Ministerium und auch kein Bundesland bekannt, die diese Fristen (z.B. Einspruchsfrist, Widerspruchsfrist, Klagefrist) wegen der Pandemie ausgesetzt hat.

Bitte legen Sie also angesichts der Pandemie nicht die „Hände in den Schoß“ und vertrauen Sie nicht darauf, dass man rechtliche Verpflichtungen „aussitzen“ könnte.

Deshalb ist die Rechtsverfolgung nicht anders als vor dem Auftreten von Corona. Als Rechtsanwälte sind wir Organ der Rechtspflege. Somit sind wir auch nicht von der geltenden Verpflichtung, bestimmte Läden und Einrichtungen zu schließen, betroffen. Sie können uns also wie bisher auf den üblichen Kommunikationswegen erreichen. Rechtsrat erteilen wir auch telefonisch oder per Skype. Einzelheiten und Voranmeldungen erfragen Sie bitte unter folgender Telefonnummer 069 – 37 0000 0.

March 12, 2020
Medizinische Multiple-Choice-Prüfungen: Eliminierung von Fragen, Nachteilsausgleich, relative und individuelle Bestehensgrenze

Medizinische Multiple-Choice-Prüfungen: Eliminierung von Fragen, Nachteilsausgleich, relative und individuelle Bestehensgrenze

Prüfungskandidatinnen und -kandidaten der medizinischen Prüfungen kennen das Problem, wenn es darum geht, dass die Bestehensgrenze von 60 % richtiger Antworten (absolute Bestehensgrenze) gerade knapp verfehlt wurde. Oft hat sich sogar die faktische Anzahl der notwendigen richtigen Antworten nachträglich verringert, weil die Prüfungsbehörde bei den Staatsprüfungen bzw. das für die Entwicklung der Aufgaben zuständige IMPP, oder die Hochschule nach dem Prüfungstermin festgestellt hatte, dass einige Fragen bzw. Antworten missverständlich oder ungeeignet waren, oder dass statt einer mehrere Antworten richtig gewesen wären.

Und trotzdem reicht es nicht für das Bestehen? Rechtsanwalt Joachim Drinhaus erläutert, dass die Eliminierung solcher Fragen aus der Prüfung nicht gleich bedeutend ist mit der Chance, in gleicher Anzahl, bzw. im Verhältnis von 60 %, weniger richtige Antworten für ein Bestehen zu benötigen. Umgekehrt: Es wäre auch unfair, würden richtig beantwortete Fragen gar nicht zählen, weil sie eliminiert wurden.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte schon in einer Entscheidung vom 17.05.1995 darauf hingewiesen, dass hierfür ein sog. „Nachteilsausgleich“ erforderlich sei, der das Verhältnis der individuellen Leistung zur neuen Bestehensgrenze berücksichtigt.

Eine weitere Fragestellung um das Bestehen rankt sich um die Regelung der Ärztlichen Approbationsordnung, die - wie auch manche Hochschulprüfungsordnung - schließlich vorgibt, dass eine medizinische Prüfung nicht nur bestanden ist, wenn mindestens 60 % aller Prüfungsfragen zutreffend beantwortet wurden, sondern auch wenn die vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 22 % die durchschnittlichen Prüfungsleistungen unterschreiten (relative Bestehensgrenze). Dieser Durchschnitt wird aus einer definierten Referenzgruppe gebildet. Hier fällt -insbesondere bei Hochschulprüfungen - auf, so Rechtsanwalt Drinhaus, dass die Referenzgruppe nicht in jedem Fall ersichtlich oder fehlerhaft berechnet sein könnte. Darüber hinaus verlangen viele Hochschulprüfungsordnungen, dass die individuelle Gesamtleistung auch nach dieser Regelung nicht geringer als 50 % der erreichbaren Punkte sein darf. Es gibt im Hochschulbereich sogar noch kompliziertere Regelungen. Es würde den Platz für unseren Hinweis allerdings sprengen, diese alle zu beschreiben.

Letztlich geht es um Statistik und Mathematik. Die relative Bestehensgrenze (22 %-Regelung) und der eingangs erwähnte Nachteilsausgleich bei der Eliminierung von Fragen liegen meist in Kombination vor, wenn die individuelle Bestehensgrenzeerrechnet werden muss. Hinweise finden sich durchaus in Fachliteratur und auch in Veröffentlichungen des erwähnten Instituts IMPP. Gleichwohl sind diese Hinweise meist so ausgestaltet, dass sich eine komplette Berechnung im Sinne einer mathematischen Formel, die auf die Situation jedes der betroffenen Prüfungskandidatinnen und -kandidaten anwendbar wäre, nicht erschließt.

Geht es also darum, die Ergebnismitteilungen der Prüfungsbehörde oder der Hochschule auf diese Besonderheiten zu überprüfen, so bedarf es einer Kombination der rechtlichen Erfassung maßgeblicher Vorschriften und der konkreten, individuellen Berechnung. Nur dann kann qualifiziert festgestellt werden, ob eine solche Prüfung wirklich nicht bestanden sein sollte. Wir können Betroffene hierzu beraten und ihre Ergebnisse einer solchen Kontrollberechnung unterziehen.

February 24, 2020
Fachkräfteeinwanderungsland Deutschland

Fachkräfteeinwanderungsland Deutschland

Der Ausbildungsstandard in Deutschland ist vorbildlich und wird in anderen Ländern gelobt. Dieses gilt insbesondere auch für die Berufsausbildung und die Ausbildung von Fachkräften außerhalb des Studiums, wie z.B. die klassische handwerkliche Ausbildung oder sonstige Ausbildungen im dualen System. Der deutschen Wirtschaft fehlen tausende solcher Fachkräfte, die von Arbeitgebern dringend gesucht werden.

Wie auch hinsichtlich der Hochschulabsolventen aus anderen Staaten, insbesondere solchen Staaten, die nicht der EU angehören, gilt aber auch für Fachkräfte im technischen Bereich, im Handwerk, in der Pflege, dass sie die Chance auf eine Ausübung qualifizierter Berufstätigkeit in Deutschland nur haben, wenn ihre heimatliche Ausbildung gleichwertig ist. Diese Gleichwertigkeit wird bisher von den zuständigen Behörden der Bundesländer überprüft. Nicht jede Entscheidung entspricht dabei dem Wunsch der interessierten Fachkräfte auf Anerkennung. Auch die verschiedenen Zuständigkeiten führen dazu, dass nicht jeder Fall in jedem Bundesland gleichartig bzw. mit gleichem Ergebnis entschieden würde.

Mit der Zielrichtung, die Möglichkeit der Einwanderung von Fachkräften zum Zweck der qualifizierten Berufsausübung in Deutschland zu verbessern und auch zu vereinheitlichen, eröffnete das Bundesbildungsministerium am 17.02.2020 eine neue „Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA)“ in Bonn. Diese Servicestelle soll die erste und zentrale Anlaufstelle für Interessenten sein, die beabsichtigen, auf dem deutschen Arbeitsmarkt in ihrem im Heimatland erlernten Beruf tätig zu werden. Rechtsgrundlage hierfür ist das sogenannte „Fachkräfteeinwanderungsgesetz“.

Es bleibt nun abzuwarten, ob innerhalb der vier Jahre, für die diese Servicestelle zunächst eingerichtet wird, es dort gelingt, die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung qualifiziert und einheitlich – und vielleicht auch wohlwollend – zu überprüfen.

Rechtsanwalt Joachim Drinhaus, der sich mit Gleichwertigkeitsverfahren befasst, meint, dieses werde nur gelingen, wenn die Servicestelle eine hervorragende Kommunikation mit den Interessenten zu den Anforderungen betreibt, sie service- und zielorientiert unterstützt und Wertschätzung gegenüber den im Ausland erbrachten Ausbildungsleistungen und etwaigen Berufserfahrungen entgegen bringt.

Gleichwohl dürfte erwartet werden können, dass einigen Antragstellern auch Kritik an der Quantität und Qualität ihrer Berufsausbildung entgegengebracht wird und die zentrale Anlaufstelle als Institution nicht den „automatischen Erfolg“ garantieren kann.

Die Situation ist uns aus Verfahren der Berufsanerkennung in sogenannten reglementierten Berufen mit und ohne Studium durchaus bekannt. Rechtsanwalt Joachim Drinhaus berichtet von der Erfahrung, dass ein einzelner Fachgutachter Ausbildungsquantität und Ausbildungsqualität nach fast dem gleichen Schema in mehreren Fällen infrage stelle, ohne dass die zuständige Behörde in eigener Kompetenz die fachliche Leistungsfähigkeit der Antragsteller in ihrem Beruf bewerte. Andere   – positive – Erfahrungen hat Rechtsanwalt Joachim Drinhaus schon in solchen Verfahren gesammelt, in denen nicht Fachgutachter über die Fähigkeiten von Antragstellern entscheiden, sondern qualifizierte und lebenserfahrene Sachbearbeiter in zuständigen Behörden. Insofern bleibt zu hoffen, dass die neue Servicestelle und ihre Kommunikationspartner in den Verwaltungen den Antragstellern ein faires und rechtssicheres Verfahren anbieten werden.

Wer von den Interessentinnen und Interessenten allerdings andere Erfahrungen machen sollte, sollte sich nicht scheuen, anwaltlichen Rat einzuholen und die gegen behördliche Entscheidungen in Deutschland immer möglichen Rechtsbehelfe einzulegen. Denn dieses führt auch dazu, dass sich Standards herausbilden, die allen Interessierten in der Zukunft mehr Anerkennungssicherheit geben, wenn sie im deutschen Arbeitsmarkt berufstätig werden wollen.

Gerne stehen wir Ihnen als Ansprechpartner zur Verfügung!

February 13, 2020
Das Eliminieren von Prüfungsfragen mit mehreren richtigen Antwortmöglichkeiten

Das Eliminieren von Prüfungsfragen mit mehreren richtigen Antwortmöglichkeiten

Besonders in medizinischen und naturwissenschaftlichen Prüfungen werden zur schnellen Wissensabfrage von den Hochschulen auch Multiple-Choice-Aufgaben (sog. Antwort-Wahl-Verfahren) genutzt, zumeist in der Variante, dass es nur eine richtige Antwort geben soll (Single-Choice). Manchmal gelingt es den Prüfern als Entwickler von Fragen allerdings nicht, diese Eindeutigkeit unter einer Auswahl von zumeist fünf Antwortmöglichkeiten herzustellen. Oft wird dieses erst dadurch deutlich, dass Prüfungskandidaten oder –kandidatinnen dieses im Anschluss an die Prüfung monieren. Manche Prüfungsordnungen sehen sogar ein entsprechendes Verfahren vor, diese Hinweise binnen weniger Tage nach der Prüfung einzureichen.

Es gibt hier – so die Beobachtung von Herrn Rechtsanwalt Joachim Drinhaus – durchaus noch eine Handhabung, dass dann nicht nur für die eigentlich als richtig angesehene Antwort, sondern auch für eine weitere ebenfalls richtige Antwort ein Punkt vergeben wird, war diese angekreuzt. Zumeist folgen die Prüfungskommissionen aber der Rechtslage und „eliminieren“ diese Frage aus der Prüfung. Wir wollen die in Details komplizierte Thematik hier nur als Erstinformation anreißen: Mit der Eliminierung von Fragen verringert sich die Anzahl der Prüfungsfragen, die Anzahl der Gesamtpunkte der Prüfung und insbesondere die absolute Bestehensgrenze (60 %). Hierfür muss ein Nachteilsausgleich für Kandidaten berechnet werden, die die eliminierte Frage(n) richtig beantwortet hatten, denn sonst wären sie benachteiligt gegenüber solchen, die eine solche Frage ohnehin ganz falsch beantwortet hatten. Dieses schreibt beispielsweise § 14 Abs. 4 Satz 2 der Ärztlichen Approbationsordnung als Grundsatz fest. Es ist anwaltliche Aufgabe, dieses zu überprüfen und nachzurechnen, wenn es auf den dadurch fehlenden Punkt ankommt. Manchmal kommt es allerdings rechnerisch nicht zu einem weiteren Punkt, weil generell gilt, dass nur ganze Punkte vergeben werden können und Dezimalstellen hinter dem Komma nicht aufgerundet werden.

Für Kandidaten, die die Arbeit als Wiederholungsprüfung schreiben, kommt dann noch hinzu, dass die Eliminierung auf die Anwendung einer weiteren Vorschrift Auswirkungen hat, zumeist bekannt als „22-%-Regelung“ oder „Gleitklausel“. Auch hier kann sich rechnerisch eine Verschiebung ergeben. Diese aber ist abhängig davon, dass ein Vergleich mit Prüfungskandidaten erfolgt, die einer sog. „Referenzgruppe“ angehören. Diese Gruppe ist in der Prüfungsordnung definiert. Von deren statistischem Ergebnis, einem Mittelwert, ausgehend wird ermittelt, ob die betroffenen Wiederholungskandidaten eine Punktezahl erreicht haben, die nicht unterhalb dieser 22 % liegt, die sog. „relative Bestehensgrenze“.

In einem Prüfungsfall aus dem Jahr 2018 an einer rheinland-pfälzischen Universität hatte Herrr Rechtsanwalt Joachim Drinhaus errechnet, dass der Nachteilsausgleich trotz der von unserer Mandantschaft richtig beantworteten, jedoch eliminierten Frage nicht berechnet und damit von einer fehlerhaften Punktezahl ausgegangen worden war. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens stellte sich sodann zusätzlich noch heraus, dass aus technischen Gründen die Ergebnisse der Referenzgruppe für die Berechnung der relativen Bestehensgrenze nicht vorhanden waren, um auch auf diesem Wege ein Ergebnis errechnen zu können. Das war ein organisatorisches Verschulden der Hochschule, das eine konkrete Kontrolle dieser Bewertung verhinderte.

So konnte die Mandantschaft aufgrund des dann doch zugrunde gelegten Nachteilsausgleichs und Vergabe des fehlenden Punktes für die eliminierte Frage ihr Studium mit bestandener Prüfung fortsetzen.

Haben Sie Fragen oder brauchen Sie Unterstützung, dann sprechen Sie uns an!

February 12, 2020
Unzulässige Praxis der eingeschränkten Einsicht in Prüfungsunterlagen

Unzulässige Praxis der eingeschränkten Einsicht in Prüfungsunterlagen

Immer wieder werden Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten vor Probleme gestellt, wollen sie ihre schlecht bewertete Klausur einsehen. Um die Bewertung zu überprüfen bedarf es nicht nur nochmals nachzuvollziehen, was man selbst geschrieben hat, sondern auch, was Prüferinnen und Prüfer als Bemerkungen, Prüfervoten oder Prüfergutachten notiert haben. Dieses wiederum hängt davon ab, welche Lösungsvorgaben sie gemacht haben. Alles zusammen ergibt erst die Möglichkeit zu analysieren, wie Prüferinnen und Prüfer auf die Bewertung der individuellen Leistung kommen.

Rechtsanwalt Joachim Drinhaus berichtet davon, dass insbesondere private Hochschulen in ihren Studien- und Prüfungsordnungen die Grundlage gelegt haben, ein System der Akteneinsicht zu praktizieren, das die Zwecke der Klausureinsicht und der Analyse der Bewertungen zu verhindern sucht. So dürfen die Prüfungskandidatinnen und -kandidaten die Klausuren nach Voranmeldung nur für einen bestimmten, kurz bemessenen Zeitraum unter Aufsicht ansehen und weder diese fotografieren noch fotokopieren, gelegentlich nicht einmal etwas aufschreiben. Auch einige staatliche Hochschulen bzw. Prüfungsstellen verweigern die Akteneinsicht durch Übersendung von Kopien und erst Recht die Vorlage der Lösungsskizzen oder Musterlösungen. Man argumentiert, es könne Missbrauch betrieben werden, indem die Aufgaben und Lösungen an zukünftige Kandidaten weiter gegeben oder anderweitig veröffentlicht würden. Eine Hochschule hat uns – wir sind Organ der Rechtspflege - schon eine Art Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vorgelegt, die suggerieren sollte, nur unter den von ihr vorgegebenen Bedingungen würden Akten zur Verfügung gestellt. Nun ist es aber nicht nur das Recht einer Prüfungskandidatin oder eines Prüfungskandidaten, einen anschließenden Widerspruch fristgerecht einzulegen, sondern auch die Pflicht, ihn zu begründen bzw. anwaltlich begründen zu lassen. Nur so kann auch gewährleistet werden, dass Prüferinnen und Prüfer auf der Grundlage dieser Begründung ihre Bewertungen nochmals hinterfragen - im sog. „Überdenkungsverfahren“.

Rechtsanwalt Drinhaus erläutert, dass schon das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 09.12.2012, Aktenzeichen: 6 B 39/12, anerkannt hatte, die Umsetzung dieses Zweckes müsse von der Hochschule bzw. Prüfungsstelle gewährleistet werden. Dieses resultiert aus der grundrechtlichen Gewährleistung der freien Berufswahl (Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz). Prüfungskandidatinnen und –kandidaten können sich aber auch auf die Datenschutzgrundverordnung berufen. Deren § 15 Absatz 3 gibt ihnen den Anspruch auf Einsicht in ihre personenbezogenen Daten, zu denen ihre eigenen Klausuren, deren Bewertung, die Prüferbemerkungen und die für die Bewertung erstellten Vorgaben gehören.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in seinem Urteil vom 08.06.2021, Aktenzeichen: 16 A 1582/20, darauf hingewiesen, dass das Recht keinen Einschränkungen auf bestimmte Daten unterliegt. Es anerkennt nicht nur diesen Grundsatz, sondern stellt auch klar, dass die erforderlichen Unterlagen kostenlos als Kopien zur Verfügung gestellt werden müssen. Hier betraf dieses die Weigerung eines Justizprüfungsamtes, die Klausuren etc. nicht ohne Vorschuss für Kopierkosten herauszugeben. Diese war nicht rechtens.

Abgesehen von der Kostenfrage ist allerdings das grundsätzlich bestehende Recht für  Prüfungskandidatinnen und –kandidaten entscheidend, ihre von der zuständigen Prüfungsstelle geführten personenbezogenen Daten in Form ihrer Klausuren, der Prüferbemerkungen, Prüfergutachten, Prüfervoten nebst den diesen zugrunde liegenden Lösungsskizzen bzw. Musterlösungen, nicht nur einzusehen, sondern als Kopien zu erhalten. Rechtsanwalt Drinhaus erklärt, dass dieses nicht nur für das deutsche Prüfungs- bzw. Datenschutzrecht gilt, sondern auch für den gesamten Bereich der EU. Der europäische Gerichtshof in Luxemburg hatte diesen Anspruch in seiner Entscheidung Nowak vom 20.12.2017 – Rechtssache C 434/16 – ausführlich begründet.

Alle Studierenden, die ihre Klausuren und die dazugehörigen Daten und Informationen einsehen möchten, sollten sich insbesondere im Falle eines beabsichtigten Widerspruchsverfahrens darauf berufen, alles in Kopie zu erhalten. Abweichende Regelungen in den Prüfungsordnungen oder auch nur ein abweichendes Verhalten der Prüfungsstellen widersprechen der Rechtslage.

February 12, 2020
Praktisch-mündliche Meisterprüfung – Fallstricke für die Prüfungsbehörde

Praktisch-mündliche Meisterprüfung – Fallstricke für die Prüfungsbehörde

Prüfungen bieten immer wieder Anlass, ihre Durchführung chancenreich zu hinterfragen. Fehler im Prüfungsablauf können dazu führen, dass eine Bewertung nicht rechtskonform zustande kam. Dieses betrifft nicht nur die Prüfungen in Hochschulen, sondern auch andere berufsqualifizierende Prüfungen, wie Meisterprüfungen im Handwerk.

So berichtet Herr Rechtsanwalt Joachim Drinhaus von einer landwirtschaftliche Meisterprüfung in Baden-Württemberg, deren Durchführung schließlich das Verwaltungsgericht Karlsruhe beschäftigte (Urteil vom 09.10.2018). Konkret hatten wir die praktisch-mündliche Prüfung auf dem Familienbetrieb des Prüfungskandidaten und die spätere Festlegung der Note durch die Prüfungskommission als fehlerhaft moniert.

Es konnte nach Analyse des gesamten Vorgangs herausgearbeitet werden, dass die Prüfungskommission nicht in voller Anzahl ihrer Mitglieder bei der Prüfung anwesend gewesen war. Die Prüfungsbehörde hatte nämlich die Prüfungskommission sozusagen in zwei „Teams“ eingeteilt, diese „Prüfungsausschüsse“ bezeichnet und einen dieser Ausschüsse zur Prüfung geschickt. Dieses war unzulässig, weil das Bundesbildungsgesetz eine Splittung der Prüfungskommission in mehrere Prüferteams für die Abnahme mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen nicht erlaubt. Das Verwaltungsgericht beurteilte das im Anschluss an die vorgenommene praktische Prüfung geführte mündliche Prüfungsgespräch als einen Prüfungsteil, an dem nicht nur das Prüferteam als Ausschuss, sondern die gesamte Prüfungskommission hätte teilnehmen müssen. Dieses Prüfungsgespräch machte im Zeitumfang immerhin ein Drittel der Prüfungszeit aus. Da nicht die gesamte Kommission anwesend war, handelte es sich um eine fehlerhafte Besetzung.

Unsererseits bestanden auch Bedenken hinsichtlich der Notenfindung, weil die Prüfungsbehörde nicht nachweisen konnte, ob und mit welchen eigenen Erkenntnissen die gesamte Prüfungskommission nach dem Bundesbildungsgesetz die Bewertung vorgenommen hatte. Das Gericht musste dieses allerdings nicht mehr prüfen und zur Grundlage seiner Entscheidung machen, weil schon die fehlerhafte Besetzung der Prüfungskommission als ein wesentlicher Verfahrensfehler gilt. Daher hob das Gericht entsprechend unserem Antrag die Bescheide über die Bewertung der Teilprüfung und damit auch die Berechnung der Note der Gesamtprüfung auf. Somit bestand eine neue Prüfungschance.

Die genaue Recherche der Bedingungen, unter denen eine praktische oder mündliche Prüfung stattgefunden hatte, kann sich also lohnen. Herr Rechtsanwalt Joachim Drinhaus rät in diesem Zusammenhang den Prüfungskandidatinnen und –kandidaten, sich schon direkt nach der Prüfung zu notieren, wie viele Personen der Prüfungsbehörde die Prüfung abgenommen hatten, wie ihre Namen lauten und ob sie beim Prüfungsgeschehen aufmerksam waren. Sollten während der Prüfung Bedenken hinsichtlich der Zusammensetzung der Kommission bestehen, kann man dieses mit der Bitte um Protokollierung schon zu Beginn der Prüfung monieren. Wer den Mut dazu in diesem Zeitpunkt nicht aufbringt oder erst nach der Prüfung Bedenken hat, sollte sogleich im Anschluss an die Prüfung mit noch klarer Erinnerung an alle Details ein eigenes Gedächtnisprotokoll erstellen. Dieses kann erste Grundlage für weitere Recherchen und die rechtliche Analyse des Geschehens im Rahmen der anwaltlichen Bearbeitung werden.

Sprechen Sie uns an – wir sind gerne für Sie da!

February 1, 2020
Anerkennung der Berufsausbildung in der EU – Reglementierte Heilberufe

Anerkennung der Berufsausbildung in der EU – Reglementierte Heilberufe

Fragt man in Physiotherapie-Praxen nach der Möglichkeit einer Therapie, um Folgen eines Unfalles oder auch typische Fehlhaltungen zu korrigieren, so ist ein kurzfristiger Beginn oft nicht möglich, obwohl es weh tut.

Wie im Bereich aller Gesundheitsberufe fehlt es auch hier nicht am Willen zu helfen, sondern an der ausreichenden Anzahl qualifizierter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Nun könnte man annehmen, dass Hilfe aus Ländern der EU eine gute und vor allem schnelle Möglichkeit für die Praxisinhaber und –inhaberinnen wäre, die wartenden Patientinnen und Patienten nicht lange warten lassen zu müssen. Jedenfalls besteht ja durchaus Interesse von Therapeutinnen und Therapeuten aus dem Ausland, hier zu arbeiten.

Denkt man allerdings, dass dieses im Rahmen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der EU kein Problem sein dürfte, so stehen dem doch gesetzliche Regelungen entgegen, die Hürden schaffen.

Herr Rechtsanwalt Joachim Drinhaus erläutert, dass Heilberufe zu den sogenannten reglementierten Berufen gehören. Dabei geht es nicht nur um Ärzte und Zahnärzte. Auch Psychotherapeuten, Hebammen bzw. Entbindungspfleger, Apotheker, Ergotherapeuten, Krankenpfleger und viele weitere Berufe unterliegen nicht nur strengen Regelungen für Ausbildungen, Prüfungen und Weiterbildungen in Deutschland. Auch wer zum Beispiel eine Physiotherapie-Ausbildung in einem anderen EU-Staat abgeschlossen hat, bekommt in Deutschland nicht „automatisch“ die Zulassung. Dieses regelt ein Bundesgesetz vom 18. April 2016 (Bundesgesetzblatt I Seite 886) zur Umsetzung von EU-Richtlinien aus den Jahren 2005, 2012 und 2013 (RiL 2005/36/EG, VO(EU) 1024/2012, RiL 2013/55 EU).

Danach muss sich die zuständige Behörde eines Bundeslandes (Regierungspräsidium, Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen etc.) davon überzeugen, dass die Ausbildung im anderen Staat den Vorgaben entspricht, die die EU, das deutsche Umsetzungsgesetz und die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen vorsehen. Das gilt nicht nur für die Theorie, bei der naturgemäß im Ausland beispielsweise kein deutsches, berufsbezogenes Gesundheits- und Sozialrecht gelehrt wurde. Es gilt auch für eine ausreichende Berufspraxis im erlernten Heilberuf.

Herr Rechtsanwalt Joachim Drinhaus erläutert auf der Grundlage eines erst kürzlich erfolgreich abgeschlossenen Antragsverfahrens für die Anerkennung als Physiotherapeut/in, dass es insbesondere darauf ankomme, qualitativ gute Übersetzungen der fremdsprachlichen Ausbildungszeugnisse und Curricula zu haben, um damit den Vergleich mit dem hiesigen Standard zu vereinfachen. Die Behörden forderten dabei in aller Regel, dass diese Übersetzungen in Deutschland von einem staatlich anerkannten Übersetzer gefertigt werden. Auch die Frage, ob im Ausland mit anerkennenswertem Umfang und entsprechender Qualität eine Berufspraxis bereits absolviert wurde, sei wichtig. Sie könne aber in Absprache mit der zuständigen Behörde auch im Rahmen eines Praktikums in Deutschland erworben werden. Auch das Nachholen von nicht gelehrten Fächern in entsprechenden Berufsfachschulen kann erforderlich werden. Es sei hilfreich, sich dabei anwaltlich beraten und unterstützen zu lassen. Gut sei, eine fachlich versierte und auch vertrauensvolle Kommunikation mit den zuständigen Behörden zu führen, um die Anerkennung des Führens einer Berufsbezeichnung und damit das generelle Ausübungsrecht in einem reglementierten Beruf zu erreichen.

Wir sind Ihnen bei der Anerkennung Ihrer Berufsausbildung in Deutschland behilflich. Sprechen Sie uns an!

March 13, 2018
Europäischer Gerichtshof: Verweigerung der Akteneinsicht unzulässig 

Ein Prinzip der Logik bei Anfechtungen von Prüfungsergebnissen: Es bedarf der Einsicht in die jeweilige Arbeit, die Aufgabenstellung, die Lösungsskizze für die Prüfer und schließlich die Bemerkungen und Begründungen der Prüfer.

Die meisten staatlichen Hochschulen legen Prüfungskandidaten und insbesondere uns als Kanzlei für Prüfungsrecht hierbei keine Steine in den Weg. Vereinzelt kommt es zwar vor, dass bestimmte Fachbereiche von Hochschulen gerne eine Prüfungseinsicht nur vor Ort durchsetzen wollen. Auch Prüfungskandidaten werden oft auf bestimmte Einsichtstermine verwiesen, in denen es allerdings nicht immer möglich ist, sich in der vorgegebenen Zeit einen Gesamteindruck zu machen, um eine Argumentation gegen einzelne Prüferbemerkungen und die Bewertung vorzubereiten.

Insbesondere aber einige private Hochschulen neigen dazu, die Einsicht in die Prüfungsunterlagen so rigoros einzuschränken, dass man von einer Gewährleistung eines Akteneinsichtsrechtes nicht sprechen kann, was nach unserer Auffassung gegen die Pflichten aus dem privatrechtlichen abgeschlossenen Ausbildungsvertrag verstößt.

Im Spannungsfeld zwischen den Interessen der Prüfungskandidaten und dem vermeintlichen Geheimhaltungsrecht von Prüfern in Bezug auf die Aufgaben und ihre Prüferanmerkungen hat Ende 2017 der Europäische Gerichtshof den Prüfungskandidaten sozusagen ein „Weihnachtsgeschenk“ gemacht. Denn am 20.12.2017 entschied dessen 2. Kammer unter dem Aktenzeichen C-434/16 in der Sache Peter Nowak gegen Data Protection Commissioner, dass Akteneinsicht umfangreich zu gewähren ist.

Hintergrund ist dabei nicht das Prüfungsrecht im Allgemeinen, sondern das Datenschutzrecht. Übertragen auf die deutsche, vom Bundesverfassungsgericht stark geprägte Rechtslage, geht es um das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Prüfungskandidaten. Der Fall vor dem Europäischen Gerichtshof betraf einen Rechtsstreit in Irland. Der dortige Datenschutzbeauftragte hatte einem ehemaligen Prüfungskandidaten die Akteneinsicht in die korrigierte Arbeit verweigert. Er hatte diese Weigerung damit begründet, in der Arbeit seien keine personenbezogenen Daten enthalten, so dass ein Einsichtsrecht zum Schutz eigener Daten nicht bestehe.

Der Streit befasste sich also nicht mit der Überlegung, dass eine Prüfungsanfechtung nur begründet werden kann, wenn man die korrigierte Prüfung einsehen kann, sondern mit der Frage, ob es sich bei den Prüferbemerkungen und den Bewertungen einer individuellen Prüfungsleistung jeweils um personenbezogene Daten handelt. Weiterhin war die Frage zu klären, welcher Rang den Interessen der Beteiligten (Prüfungskandidat, Prüfer) zu geben wäre.

Deshalb handelt es sich auch nicht um eine Entscheidung, die einen irischen Prüfungsrechtsstreit alleine betrifft, sondern um eine Entscheidung, die europaweite Bedeutung hat. Denn Rechtsgrundlage für die Einsicht in personenbezogene Daten ist eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.10.1995 (Richtlinie 95/46/EG), die Betroffenen, über die personenbezogene Daten vorliegen, ein Auskunfts- und Einsichtsrecht gewährt.

Der Europäische Gerichtshof sieht die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Richtlinie als gegeben an. Ein Prüfling in einer berufsbezogenen Prüfung sei eine natürliche Person und selbst wenn gegenüber dem Prüfer die Identität durch eine Kennnummer verschleiert sein sollte, lägen personenbezogene Daten des Prüflings vor. Das Gericht fasst den Begriff der personenbezogenen Daten sehr weit und erstreckt ihn auch auf alle sonstigen Informationen, die damit in Zusammenhang stehen. Die schriftliche Antworten eines Prüflings in einer Prüfung seien Informationen, die mit seiner Person verknüpft sind. Sie dienten der Feststellung der Eignung für die spätere Ausübung des durch das Studium zu erreichenden Berufs. Eine solche Feststellung bedeutet aber zugleich auch eine Verarbeitung der betreffenden Daten, ggf. sogar mit einer Außenwirkung, jedoch auch mit einem Recht auf Berichtigung oder – nach dem Abschluss des Prüfungsverfahrens -  sogar der Löschung. Damit läge auf der Grundlage der genannten Richtlinie ein Recht auf Schutz der Privatsphäre vor, das dem Prüfungskandidaten Auskunft und Einsicht garantiert, und zwar unabhängig von anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften.

Hieraus folgt für die Prüfungskandidaten, dass sie ein umfassendes Auskunfts- und Einsichtsrecht in die Prüfungsunterlagen haben und sich auf diese Rechtsprechung berufen können.

In naher Zukunft wird in Deutschland darüber hinaus zu beachten sein, dass in Umsetzung des europäischen Rechts am 25.05.2018 die sogenannte Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kraft treten wird, die Auskunft- und Einsichtsrechte in Daten regelt.

Als Prüfungsrechtskanzlei werden wir sehr genau darauf achten, dass Hochschulen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Akteneinsicht beachten, auch bei Geltung der neuen DSGVO.

Autor: Rechtsanwalt Joachim Drinhaus


February 15, 2018
Approbationschancen für Mediziner aus Ländern außerhalb der Europäischen Union


Der Weg zur ärztlichen Approbation in Deutschland nach dem Studium in einem Nicht-EU-Land kann mit unserer anwaltlichen Unterstützung erleichtert werden und erfolgreich zur Anerkennung führen.

Wer in einem Mitgliedsstaat der EU bzw. dem EWR („Europäischer Wirtschaftsraum“ = Europäische Union + Island + Liechtenstein + Norwegen) sein Studium und die praktische Ausbildung als Medizinerin oder Mediziner erfolgreich abschließt, hat normalerweise keine Probleme, in Deutschland als Ärztin bzw. Arzt approbiert zu werden. Diese Wirtschaftsräume passen die Qualität ihrer Ausbildung auf sehr vergleichbare, wenn nicht einheitliche Standards an.

Ausgebildete Mediziner aus Staaten außerhalb des EWR, die in Deutschland einen Approbationsantrag stellen, trifft allerdings die „volle Härte“ der Überprüfung von Quantität und Qualität ihrer Ausbildung durch die deutschen Verwaltung. Dieses kann ohne qualifizierte Beratung ein steiniger Weg werden.
Rechtsgrundlage sind die jeweiligen Landesgesetze zur Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen. Je nach Bundesland kann die Beurteilung durchaus unterschiedlich ausfallen. Qualifizierte Mediziner werden – auch angesichts des hohen Numerus Clausus und den damit eingeschränkten Studienmöglichkeiten - in Deutschland gesucht. Zuständige Ämter sind aber durchaus nicht automatisch überzeugt, dass man auch außerhalb der EU (des EWR) eine qualifizierte Ausbildung erwerben kann.

Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, eine Approbation zu erreichen. Entweder das zuständige Amt (z.B. in Hessen das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen) offeriert den Antragsteller/in/en die Möglichkeit, einen – beitragspflichtigen – Kursus zur Anpassung ihrer im Ausland erworbenen medizinischen Kenntnisse an den Standard in Deutschland zu besuchen und anschließend eine Prüfung zu absolvieren oder Antragsteller können entscheiden, dass ihre bisherige Qualifikation anhand von Zeugnissen, Bescheinigungen und diversen Unterlagen einer – inzwischen zentralisierten – Begutachtung unterzogen wird.

Wir raten dazu, keine vorschnelle Festlegung auf Kurse und neue Prüfungen einzugehen, denn Absolventinnen und Absolventen berichten durchaus von nicht bestandenen Prüfungen selbst in Bereichen, die meist schon auch Gegenstand ihres absolvierten Studiums gewesen waren. Wer sich mit Prüfungsrecht befasst, weiß welche Hürden bestehen können und wie schwer die Überprüfung medizinischer Prüfungsergebnisse ist.

Rechtsanwalt Joachim Drinhaus hat in letzter Zeit Approbationsverfahren von Ärzten anwaltlich betreut, die in Serbien (Universität Belgrad) ihre Berufsqualifikation erfolgreich abgeschlossen, auch Weiterbildungen absolviert und in Deutschland schon – aufgrund vorläufiger Arbeitserlaubnis – Berufserfahrungen gesammelt hatten. Auch hier war das zuständige Amt zunächst nicht davon überzeugt, es mit ausreichend ausgebildeten Medizinern zu tun zu haben. Die Antragsteller haben nach unserer Dokumentation ihrer Leistungen gleichwohl die beantragte Approbation erhalten. Das setzte allerdings voraus, dass Rechtsanwalt Drinhaus eine Analyse des bisherigen Qualifikationsbildes erarbeitete und in einer notwendigen intensiven Zusammenarbeit mit den Mandanten die Nachweise strukturiert präsentieren konnte.

Wir raten dazu, schon vor einem Approbationsantrag oder unmittelbar nach einer eventuell schon erfolgten Antragstellung die Chancen für eine Anerkennung zunächst anwaltlich überprüfen zu lassen. Wir arbeiten auf, welches Ergebnis bei einem amtlichen Gutachten erwartet werden und wie im Falle von tatsächlichen Defiziten im Curriculum einer ausländischen Hochschule ein Ausgleich geschaffen werden kann, der zur Approbation führen sollte. So lohnt sich der Aufwand durch eventuell ersparte Lehrgangs- und Prüfungskosten, jedenfalls aber und durch einen schnelleren Berufsbeginn als anerkannte Ärztin bzw. anerkannter Arzt. Rechtsanwalt Drinhaus führt gerne auch vor einer umfassenden Betreuung des Approbationsverfahren eine Erstberatung durch.

May 22, 2017
Seminar zum Prüfungsrecht und zum Prüfungsprozessrecht

Durchgeführt von den Rechtsanwälten Dr. Brehm und Dr. Zimmerling am Montag, 22.05.2017, in Frankfurt am Main

In dem Seminar erfahren die Teilnehmer,  Mitarbeiter von Hochschulprüfungsämtern, Staatlichen Prüfungsämtern (wie z. B. Justizprüfungsämtern, Landesprüfungsämtern für Medizin etc.), an die Mitarbeiter von Prüfungsämtern der Industrie- und Handelskammern, der Handwerkskammern, der Steuer- und Wirtschaftsprüferkammern, aber auch an Mitarbeiter von Prüfungsämtern privater Hochschulen und Rechtsanwälte mit Schwerpunkt im Prüfungsrecht Wissenswertes über die aktuelle Rechtsprechung zum Prüfungsrecht und Prüfungsprozessrecht. Das Seminar ist auf die aktuelle Arbeit im Prüfungsrecht ausgerichtet und keine „wissenschaftliche Veranstaltung“.

May 2, 2016
Unrechtmäßige Aberkennung des Doktorgrades

Nicht jede Plagiatsentscheidung einer Hochschule ist richtig, wie das Verwaltungsgericht Darmstadt Ende November 2015 feststellte.

Vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt vertrat Rechtsanwalt Joachim Drinhaus (Kanzleiteam Prüfungsrecht) die Klage eines ehemaligen Doktoranden, dem im Jahr 2012 der Doktorgrad aberkannt worden war. Die Hochschule hatte unter Bezugnahme auf Ausführungen der einschlägigen "Plagiatsjäger" die Auffassung vertreten, der ehemalige Doktorand habe die Hochschule dadurch getäuscht, dass er an mindestens 47 Stellen von 240 Seiten Doktorarbeit Textpassagen anderer Quellen ohne korrekte Zitierung übernommen habe bzw. von Sekundärquellen als Kenntnis der Primärquellen dargestellt habe.

Damit habe er im Promotionsverfahren eine Täuschung begangen. Im Widerspruchsverfahren reduzierte sich der Vorwurf der Hochschule dann aufgrund der erfolgten Detailarbeit zu jedem behaupteten Fehler auf noch sieben Stellen auf fünf Seiten der umfangreichen Dissertation. Das Verwaltungsgericht stellte hierzu fest, dass die von der Hochschule angeführten Mängel nicht zwingend ausreichen würden, um von einer Täuschung bei der Erlangung der Doktorwürde auszugehen. Von besonderer Bedeutung war in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren allerdings auch, dass das von der Hochschule durchgeführte Verfahren über den Entzug der Doktorwürde mit von Herrn Rechtsanwalt Drinhaus herausgearbeiteten Mängeln behaftet war, die von der Hochschule nicht entkräftet werden konnten.

Mit Aufhebung des Aberkennungs- und des Widerspruchsbescheides verpflichtete sich die Hochschule zur Herausgabe der Promotionsurkunde, so dass der Kläger nun seinen Doktorgrad wieder führen darf.

Weitere Informationen zu ausgewählten Themen unserer Tätigkeit im Prüfungsrecht finden Sie im Archiv!

April 12, 2016
Immer nur den Anwalt am Gerichtsort beauftragen?

Keine Nachteile durch Reisekosten des ausgewählten auswärtig  praktizierenden Anwalts Ihres Vertrauens.

Im Prozessrecht gilt – abgesehen von einigen Ausnahmen – der Grundsatz: Wer verliert, bezahlt. So ist es auch im Prüfungsrecht.

Noch aus einer Zeit, als Rechtsanwälte wenig mobil waren, es auch kein Internet gab, keine E-Mails und keine Internet-Telefonie, in der im Zivilprozess der Anwalt in Landgerichtsverfahren außerhalb seines „eigenen“ Landgerichts gar nicht zugelassen war, rührte viele Jahrzehnte die Auffassung  her, dass der „Verlierer“ keine Kosten des „Gewinners“ übernehmen musste, die dadurch entstanden,  dass der „Gewinner“ einen Anwalt aus einem anderen Gerichtsbezirk zur Verhandlung mitbrachte.

Es gab aber immer Gründe, nicht einen Anwalt am Gerichtsort zu beauftragen. Man hat schon ein bestimmtes Vertrauensverhältnis zu seinem Anwalt oder er war ohnehin schon vorgerichtlich in der Sache tätig, kennt also Details, in die sich ein anderer erst wieder einarbeiten müsste. Auch fachliche Erfahrung kann ein Kriterium sein.

Trotzdem bestand das Risiko, einen Teil beispielsweise der anwaltlichen Reisekosten zum „fremden“ Gericht nicht erstattet zu erhalten. Der „Gewinner“ sollte damit nicht den „Verlierer“ belasten. Er hätte ja einen gerichtsnahen Anwalt einschalten können.

Inzwischen gibt es keine regionalen Anwaltszulassungen mehr. Viele Rechtssachen werden über Telefonate, E-Mail und Internet zwischen Anwalt und Mandant kommuniziert und die Frage, ob der eigene Anwalt zum Gerichtstermin in die Ferne reist, stellt sich jedenfalls dann nicht, wenn es für die Mandanten um eine bedeutende Angelegenheit geht. Mobilität gehört zum modernen Leben.

Aber wie verhält es sich im Prüfungsrecht?

Im Verhältnis zu den zehntausenden Anwälten, die in Deutschland praktizieren, gibt es nur eine überschaubare Anzahl an Anwaltskanzleien, die sich mit dem Prüfungsrecht nachhaltig befassen. Würde man also seine Entscheidung für den Anwalt nach dem vermeintlichen Gerichtsort treffen, nach dem eigenen Wohnort oder nach der Kompetenz der Kanzlei? Jeder Mandant/jede Mandantin der/die gegen ein vielleicht endgültiges Nichtbestehen einer Prüfung und eine Exmatrikulation vorgehen will, muss über die Priorität selbst entscheiden.

Die Frage, ob die jeweils unterlegene Hochschule auch die Reisekosten des „auswärtigen“  Anwalts zu tragen hat, wurde im Januar 2016 in zwei aktuellen Fällen von den Verwaltungsgerichten Darmstadt und Chemnitz nicht mehr nach den alten Standards sondern im Sinne unserer Mandanten entschieden. Rechtsanwalt Joachim Drinhaus (Kanzleiteam Prüfungsrecht) konnte damit argumentieren, dass Mandanten in Prüfungssachen auch unter kostenrechtlichen Gesichtspunkten sich die Anwaltskanzlei ihres Vertrauens aussuchen dürfen, wenn diese einen für das Fachgebiet entsprechenden Bekanntheitsgrad hat, weil sie hierin z.B. einen Arbeitsschwerpunkt hat. Deshalb wurden die Hochschulen auch verpflichtet, entsprechende Reisekosten zu tragen – eine finanzielle Entlastung für die Mandanten. Es muss also nicht unbedingt der Anwalt am Gerichtsort sein…

March 15, 2016
Widerspruchsverfahren gegen mangelhafte Benotung einer Prüfung wegen Schreibfehlern erfolgreich

Deutsche Sprache – schwere Sprache: Zur Frage, wie fehlerfrei Prüfungsklausuren sein müssen.

Die Hessische Verordnung zur Durchführung des Lehrerbildungsgesetzes regelt, dass Klausuren und Hausarbeiten der Lehramtsstudenten nicht mehr mit ausreichend oder einer besseren Note bewertet werden können, wenn sie schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die Regeln der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form haben. Die Klausur eines Lehramtsstudenten wurde aufgrund solcher angeblich erheblicher sprachlicher Mängel mit mangelhaft bewertet, eine Entscheidung, die nach der Verordnung nicht die Prüfer treffen müssen, sondern trotz evtl. guter inhaltlich-fachlicher Leistungen von der Leitung der Prüfungsstelle getroffen werden kann. Dieses war Gegenstand eines Widerspruchsverfahren, in dem Rechtsanwalt Joachim Drinhaus (Kanzleiteam Prüfungsrecht) einen Lehramtsstudenten vertrat.

Ob vorgeworfene Verstöße gegen die Regeln der deutschen Sprache schwerwiegend und gehäuft sind, muss in jedem Einzelfall entschieden werden. Dazu gehört auch die Frage, welche Zweckrichtung die Vorschrift hat. Schreibfehler werden in einer Klausur in einem sprachlich ausgerichteten Fach anders zu beurteilen sein, als beispielsweise im mathematischen Bereich. Die Verordnung sieht keine quantitative und qualitative Einordnung im Sinne korrekter Maßstäbe vor, anders als beispielsweise die Regelungen für das Herabsetzen der fachlichen Leistung um bis zu drei Notenpunkte bei Schülern der gymnasialen Oberstufe. Rechtsanwalt Drinhaus trug u.a. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung über das konkrete Verfahren und den Maßstab in Bezug auf die negativ bewertete Klausur vor. Der Widerspruch war erfolgreich. Die Klausur wurde neu und als bestanden bewertet.

Gerne können Sie ein persönliches Gespräch mit uns vereinbaren, uns anrufen oder mit uns per eMail oder via Skype in Kontakt treten.
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