Ein Prinzip der Logik bei Anfechtungen von Prüfungsergebnissen: Es bedarf der Einsicht in die jeweilige Arbeit, die Aufgabenstellung, die Lösungsskizze für die Prüfer und schließlich die Bemerkungen und Begründungen der Prüfer.
Die meisten staatlichen Hochschulen legen Prüfungskandidaten und insbesondere uns als Kanzlei für Prüfungsrecht hierbei keine Steine in den Weg. Vereinzelt kommt es zwar vor, dass bestimmte Fachbereiche von Hochschulen gerne eine Prüfungseinsicht nur vor Ort durchsetzen wollen. Auch Prüfungskandidaten werden oft auf bestimmte Einsichtstermine verwiesen, in denen es allerdings nicht immer möglich ist, sich in der vorgegebenen Zeit einen Gesamteindruck zu machen, um eine Argumentation gegen einzelne Prüferbemerkungen und die Bewertung vorzubereiten.
Insbesondere aber einige private Hochschulen neigen dazu, die Einsicht in die Prüfungsunterlagen so rigoros einzuschränken, dass man von einer Gewährleistung eines Akteneinsichtsrechtes nicht sprechen kann, was nach unserer Auffassung gegen die Pflichten aus dem privatrechtlichen abgeschlossenen Ausbildungsvertrag verstößt.
Im Spannungsfeld zwischen den Interessen der Prüfungskandidaten und dem vermeintlichen Geheimhaltungsrecht von Prüfern in Bezug auf die Aufgaben und ihre Prüferanmerkungen hat Ende 2017 der Europäische Gerichtshof den Prüfungskandidaten sozusagen ein „Weihnachtsgeschenk“ gemacht. Denn am 20.12.2017 entschied dessen 2. Kammer unter dem Aktenzeichen C-434/16 in der Sache Peter Nowak gegen Data Protection Commissioner, dass Akteneinsicht umfangreich zu gewähren ist.
Hintergrund ist dabei nicht das Prüfungsrecht im Allgemeinen, sondern das Datenschutzrecht. Übertragen auf die deutsche, vom Bundesverfassungsgericht stark geprägte Rechtslage, geht es um das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Prüfungskandidaten. Der Fall vor dem Europäischen Gerichtshof betraf einen Rechtsstreit in Irland. Der dortige Datenschutzbeauftragte hatte einem ehemaligen Prüfungskandidaten die Akteneinsicht in die korrigierte Arbeit verweigert. Er hatte diese Weigerung damit begründet, in der Arbeit seien keine personenbezogenen Daten enthalten, so dass ein Einsichtsrecht zum Schutz eigener Daten nicht bestehe.
Der Streit befasste sich also nicht mit der Überlegung, dass eine Prüfungsanfechtung nur begründet werden kann, wenn man die korrigierte Prüfung einsehen kann, sondern mit der Frage, ob es sich bei den Prüferbemerkungen und den Bewertungen einer individuellen Prüfungsleistung jeweils um personenbezogene Daten handelt. Weiterhin war die Frage zu klären, welcher Rang den Interessen der Beteiligten (Prüfungskandidat, Prüfer) zu geben wäre.
Deshalb handelt es sich auch nicht um eine Entscheidung, die einen irischen Prüfungsrechtsstreit alleine betrifft, sondern um eine Entscheidung, die europaweite Bedeutung hat. Denn Rechtsgrundlage für die Einsicht in personenbezogene Daten ist eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.10.1995 (Richtlinie 95/46/EG), die Betroffenen, über die personenbezogene Daten vorliegen, ein Auskunfts- und Einsichtsrecht gewährt.
Der Europäische Gerichtshof sieht die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Richtlinie als gegeben an. Ein Prüfling in einer berufsbezogenen Prüfung sei eine natürliche Person und selbst wenn gegenüber dem Prüfer die Identität durch eine Kennnummer verschleiert sein sollte, lägen personenbezogene Daten des Prüflings vor. Das Gericht fasst den Begriff der personenbezogenen Daten sehr weit und erstreckt ihn auch auf alle sonstigen Informationen, die damit in Zusammenhang stehen. Die schriftliche Antworten eines Prüflings in einer Prüfung seien Informationen, die mit seiner Person verknüpft sind. Sie dienten der Feststellung der Eignung für die spätere Ausübung des durch das Studium zu erreichenden Berufs. Eine solche Feststellung bedeutet aber zugleich auch eine Verarbeitung der betreffenden Daten, ggf. sogar mit einer Außenwirkung, jedoch auch mit einem Recht auf Berichtigung oder – nach dem Abschluss des Prüfungsverfahrens - sogar der Löschung. Damit läge auf der Grundlage der genannten Richtlinie ein Recht auf Schutz der Privatsphäre vor, das dem Prüfungskandidaten Auskunft und Einsicht garantiert, und zwar unabhängig von anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften.
Hieraus folgt für die Prüfungskandidaten, dass sie ein umfassendes Auskunfts- und Einsichtsrecht in die Prüfungsunterlagen haben und sich auf diese Rechtsprechung berufen können.
In naher Zukunft wird in Deutschland darüber hinaus zu beachten sein, dass in Umsetzung des europäischen Rechts am 25.05.2018 die sogenannte Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kraft treten wird, die Auskunft- und Einsichtsrechte in Daten regelt.
Als Prüfungsrechtskanzlei werden wir sehr genau darauf achten, dass Hochschulen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Akteneinsicht beachten, auch bei Geltung der neuen DSGVO.
Autor: Rechtsanwalt Joachim Drinhaus
Der Weg zur ärztlichen Approbation in Deutschland nach dem Studium in einem Nicht-EU-Land kann mit unserer anwaltlichen Unterstützung erleichtert werden und erfolgreich zur Anerkennung führen.
Wer in einem Mitgliedsstaat der EU bzw. dem EWR („Europäischer Wirtschaftsraum“ = Europäische Union + Island + Liechtenstein + Norwegen) sein Studium und die praktische Ausbildung als Medizinerin oder Mediziner erfolgreich abschließt, hat normalerweise keine Probleme, in Deutschland als Ärztin bzw. Arzt approbiert zu werden. Diese Wirtschaftsräume passen die Qualität ihrer Ausbildung auf sehr vergleichbare, wenn nicht einheitliche Standards an.
Ausgebildete Mediziner aus Staaten außerhalb des EWR, die in Deutschland einen Approbationsantrag stellen, trifft allerdings die „volle Härte“ der Überprüfung von Quantität und Qualität ihrer Ausbildung durch die deutschen Verwaltung. Dieses kann ohne qualifizierte Beratung ein steiniger Weg werden.
Rechtsgrundlage sind die jeweiligen Landesgesetze zur Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen. Je nach Bundesland kann die Beurteilung durchaus unterschiedlich ausfallen. Qualifizierte Mediziner werden – auch angesichts des hohen Numerus Clausus und den damit eingeschränkten Studienmöglichkeiten - in Deutschland gesucht. Zuständige Ämter sind aber durchaus nicht automatisch überzeugt, dass man auch außerhalb der EU (des EWR) eine qualifizierte Ausbildung erwerben kann.
Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, eine Approbation zu erreichen. Entweder das zuständige Amt (z.B. in Hessen das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen) offeriert den Antragsteller/in/en die Möglichkeit, einen – beitragspflichtigen – Kursus zur Anpassung ihrer im Ausland erworbenen medizinischen Kenntnisse an den Standard in Deutschland zu besuchen und anschließend eine Prüfung zu absolvieren oder Antragsteller können entscheiden, dass ihre bisherige Qualifikation anhand von Zeugnissen, Bescheinigungen und diversen Unterlagen einer – inzwischen zentralisierten – Begutachtung unterzogen wird.
Wir raten dazu, keine vorschnelle Festlegung auf Kurse und neue Prüfungen einzugehen, denn Absolventinnen und Absolventen berichten durchaus von nicht bestandenen Prüfungen selbst in Bereichen, die meist schon auch Gegenstand ihres absolvierten Studiums gewesen waren. Wer sich mit Prüfungsrecht befasst, weiß welche Hürden bestehen können und wie schwer die Überprüfung medizinischer Prüfungsergebnisse ist.
Rechtsanwalt Joachim Drinhaus hat in letzter Zeit Approbationsverfahren von Ärzten anwaltlich betreut, die in Serbien (Universität Belgrad) ihre Berufsqualifikation erfolgreich abgeschlossen, auch Weiterbildungen absolviert und in Deutschland schon – aufgrund vorläufiger Arbeitserlaubnis – Berufserfahrungen gesammelt hatten. Auch hier war das zuständige Amt zunächst nicht davon überzeugt, es mit ausreichend ausgebildeten Medizinern zu tun zu haben. Die Antragsteller haben nach unserer Dokumentation ihrer Leistungen gleichwohl die beantragte Approbation erhalten. Das setzte allerdings voraus, dass Rechtsanwalt Drinhaus eine Analyse des bisherigen Qualifikationsbildes erarbeitete und in einer notwendigen intensiven Zusammenarbeit mit den Mandanten die Nachweise strukturiert präsentieren konnte.
Wir raten dazu, schon vor einem Approbationsantrag oder unmittelbar nach einer eventuell schon erfolgten Antragstellung die Chancen für eine Anerkennung zunächst anwaltlich überprüfen zu lassen. Wir arbeiten auf, welches Ergebnis bei einem amtlichen Gutachten erwartet werden und wie im Falle von tatsächlichen Defiziten im Curriculum einer ausländischen Hochschule ein Ausgleich geschaffen werden kann, der zur Approbation führen sollte. So lohnt sich der Aufwand durch eventuell ersparte Lehrgangs- und Prüfungskosten, jedenfalls aber und durch einen schnelleren Berufsbeginn als anerkannte Ärztin bzw. anerkannter Arzt. Rechtsanwalt Drinhaus führt gerne auch vor einer umfassenden Betreuung des Approbationsverfahren eine Erstberatung durch.
Durchgeführt von den Rechtsanwälten Dr. Brehm und Dr. Zimmerling am Montag, 22.05.2017, in Frankfurt am Main
In dem Seminar erfahren die Teilnehmer, Mitarbeiter von Hochschulprüfungsämtern, Staatlichen Prüfungsämtern (wie z. B. Justizprüfungsämtern, Landesprüfungsämtern für Medizin etc.), an die Mitarbeiter von Prüfungsämtern der Industrie- und Handelskammern, der Handwerkskammern, der Steuer- und Wirtschaftsprüferkammern, aber auch an Mitarbeiter von Prüfungsämtern privater Hochschulen und Rechtsanwälte mit Schwerpunkt im Prüfungsrecht Wissenswertes über die aktuelle Rechtsprechung zum Prüfungsrecht und Prüfungsprozessrecht. Das Seminar ist auf die aktuelle Arbeit im Prüfungsrecht ausgerichtet und keine „wissenschaftliche Veranstaltung“.
Nicht jede Plagiatsentscheidung einer Hochschule ist richtig, wie das Verwaltungsgericht Darmstadt Ende November 2015 feststellte.
Vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt vertrat Rechtsanwalt Joachim Drinhaus (Kanzleiteam Prüfungsrecht) die Klage eines ehemaligen Doktoranden, dem im Jahr 2012 der Doktorgrad aberkannt worden war. Die Hochschule hatte unter Bezugnahme auf Ausführungen der einschlägigen "Plagiatsjäger" die Auffassung vertreten, der ehemalige Doktorand habe die Hochschule dadurch getäuscht, dass er an mindestens 47 Stellen von 240 Seiten Doktorarbeit Textpassagen anderer Quellen ohne korrekte Zitierung übernommen habe bzw. von Sekundärquellen als Kenntnis der Primärquellen dargestellt habe.
Damit habe er im Promotionsverfahren eine Täuschung begangen. Im Widerspruchsverfahren reduzierte sich der Vorwurf der Hochschule dann aufgrund der erfolgten Detailarbeit zu jedem behaupteten Fehler auf noch sieben Stellen auf fünf Seiten der umfangreichen Dissertation. Das Verwaltungsgericht stellte hierzu fest, dass die von der Hochschule angeführten Mängel nicht zwingend ausreichen würden, um von einer Täuschung bei der Erlangung der Doktorwürde auszugehen. Von besonderer Bedeutung war in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren allerdings auch, dass das von der Hochschule durchgeführte Verfahren über den Entzug der Doktorwürde mit von Herrn Rechtsanwalt Drinhaus herausgearbeiteten Mängeln behaftet war, die von der Hochschule nicht entkräftet werden konnten.
Mit Aufhebung des Aberkennungs- und des Widerspruchsbescheides verpflichtete sich die Hochschule zur Herausgabe der Promotionsurkunde, so dass der Kläger nun seinen Doktorgrad wieder führen darf.
Weitere Informationen zu ausgewählten Themen unserer Tätigkeit im Prüfungsrecht finden Sie im Archiv!
Keine Nachteile durch Reisekosten des ausgewählten auswärtig praktizierenden Anwalts Ihres Vertrauens.
Im Prozessrecht gilt – abgesehen von einigen Ausnahmen – der Grundsatz: Wer verliert, bezahlt. So ist es auch im Prüfungsrecht.
Noch aus einer Zeit, als Rechtsanwälte wenig mobil waren, es auch kein Internet gab, keine E-Mails und keine Internet-Telefonie, in der im Zivilprozess der Anwalt in Landgerichtsverfahren außerhalb seines „eigenen“ Landgerichts gar nicht zugelassen war, rührte viele Jahrzehnte die Auffassung her, dass der „Verlierer“ keine Kosten des „Gewinners“ übernehmen musste, die dadurch entstanden, dass der „Gewinner“ einen Anwalt aus einem anderen Gerichtsbezirk zur Verhandlung mitbrachte.
Es gab aber immer Gründe, nicht einen Anwalt am Gerichtsort zu beauftragen. Man hat schon ein bestimmtes Vertrauensverhältnis zu seinem Anwalt oder er war ohnehin schon vorgerichtlich in der Sache tätig, kennt also Details, in die sich ein anderer erst wieder einarbeiten müsste. Auch fachliche Erfahrung kann ein Kriterium sein.
Trotzdem bestand das Risiko, einen Teil beispielsweise der anwaltlichen Reisekosten zum „fremden“ Gericht nicht erstattet zu erhalten. Der „Gewinner“ sollte damit nicht den „Verlierer“ belasten. Er hätte ja einen gerichtsnahen Anwalt einschalten können.
Inzwischen gibt es keine regionalen Anwaltszulassungen mehr. Viele Rechtssachen werden über Telefonate, E-Mail und Internet zwischen Anwalt und Mandant kommuniziert und die Frage, ob der eigene Anwalt zum Gerichtstermin in die Ferne reist, stellt sich jedenfalls dann nicht, wenn es für die Mandanten um eine bedeutende Angelegenheit geht. Mobilität gehört zum modernen Leben.
Aber wie verhält es sich im Prüfungsrecht?
Im Verhältnis zu den zehntausenden Anwälten, die in Deutschland praktizieren, gibt es nur eine überschaubare Anzahl an Anwaltskanzleien, die sich mit dem Prüfungsrecht nachhaltig befassen. Würde man also seine Entscheidung für den Anwalt nach dem vermeintlichen Gerichtsort treffen, nach dem eigenen Wohnort oder nach der Kompetenz der Kanzlei? Jeder Mandant/jede Mandantin der/die gegen ein vielleicht endgültiges Nichtbestehen einer Prüfung und eine Exmatrikulation vorgehen will, muss über die Priorität selbst entscheiden.
Die Frage, ob die jeweils unterlegene Hochschule auch die Reisekosten des „auswärtigen“ Anwalts zu tragen hat, wurde im Januar 2016 in zwei aktuellen Fällen von den Verwaltungsgerichten Darmstadt und Chemnitz nicht mehr nach den alten Standards sondern im Sinne unserer Mandanten entschieden. Rechtsanwalt Joachim Drinhaus (Kanzleiteam Prüfungsrecht) konnte damit argumentieren, dass Mandanten in Prüfungssachen auch unter kostenrechtlichen Gesichtspunkten sich die Anwaltskanzlei ihres Vertrauens aussuchen dürfen, wenn diese einen für das Fachgebiet entsprechenden Bekanntheitsgrad hat, weil sie hierin z.B. einen Arbeitsschwerpunkt hat. Deshalb wurden die Hochschulen auch verpflichtet, entsprechende Reisekosten zu tragen – eine finanzielle Entlastung für die Mandanten. Es muss also nicht unbedingt der Anwalt am Gerichtsort sein…
Deutsche Sprache – schwere Sprache: Zur Frage, wie fehlerfrei Prüfungsklausuren sein müssen.
Die Hessische Verordnung zur Durchführung des Lehrerbildungsgesetzes regelt, dass Klausuren und Hausarbeiten der Lehramtsstudenten nicht mehr mit ausreichend oder einer besseren Note bewertet werden können, wenn sie schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die Regeln der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form haben. Die Klausur eines Lehramtsstudenten wurde aufgrund solcher angeblich erheblicher sprachlicher Mängel mit mangelhaft bewertet, eine Entscheidung, die nach der Verordnung nicht die Prüfer treffen müssen, sondern trotz evtl. guter inhaltlich-fachlicher Leistungen von der Leitung der Prüfungsstelle getroffen werden kann. Dieses war Gegenstand eines Widerspruchsverfahren, in dem Rechtsanwalt Joachim Drinhaus (Kanzleiteam Prüfungsrecht) einen Lehramtsstudenten vertrat.
Ob vorgeworfene Verstöße gegen die Regeln der deutschen Sprache schwerwiegend und gehäuft sind, muss in jedem Einzelfall entschieden werden. Dazu gehört auch die Frage, welche Zweckrichtung die Vorschrift hat. Schreibfehler werden in einer Klausur in einem sprachlich ausgerichteten Fach anders zu beurteilen sein, als beispielsweise im mathematischen Bereich. Die Verordnung sieht keine quantitative und qualitative Einordnung im Sinne korrekter Maßstäbe vor, anders als beispielsweise die Regelungen für das Herabsetzen der fachlichen Leistung um bis zu drei Notenpunkte bei Schülern der gymnasialen Oberstufe. Rechtsanwalt Drinhaus trug u.a. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung über das konkrete Verfahren und den Maßstab in Bezug auf die negativ bewertete Klausur vor. Der Widerspruch war erfolgreich. Die Klausur wurde neu und als bestanden bewertet.