Ziel der Klage auf Quereinstieg bzw. Studienortwechsel: Zusätzliche Studienplätze in höheren Fachsemestern
Am Anfang möchten wir Ihnen den Begriff der „Klage auf Quereinstieg“ vorstellen.
Dieser wird allgemein verwendet, obwohl es bei den Verfahren in der Regel nicht mehr um den „Quereinstieg“ aus einem anderen – verwandten – Studienfach geht, sondern um den „Studienortwechsel“, in der Regel von einem Studienplatz in einem medizinischen Studiengang im EU-Ausland in die Bundesrepublik Deutschland, vorzugsweise in den Zweiten Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin nach bestandenem Physikum.
Der Quereinstieg in den Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) ist in der Approbationsordnung für Ärzte geregelt. Demnach können Zeiten eines verwandten Studiums im In- und Ausland oder eines im Ausland betriebenen Medizinstudiums auf ein beabsichtigtes Medizinstudium in der Bundesrepublik Deutschland angerechnet werden. Die im Rahmen dieses Studiums abgelegten Prüfungen werden anerkannt, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, was bei EU-Medizin-Studiengängen aufgrund der EU-Richtlinien grundsätzlich der Fall ist.
Mit den Studienplatzklagen verfolgen wir – wie bekannt - das Ziel, Ihnen außerhalb des regulären Vergabeverfahrens und der in dessen Rahmen für die einzelnen Hochschulen festgesetzten Zahl an Ausbildungsplätzen einen – in der Regel außerkapazitären - Studienplatz zu verschaffen, der andernfalls unbesetzt bleiben würde.
Diese außerkapazitären bzw. „verdeckten“ Studienplätze beruhen darauf, dass der Wissenschaftsverwaltung oder den einzelnen Hochschulen bei der jeweiligen Berechnung und Festsetzung der Zahl an Ausbildungsplätzen für die verschiedenen Fachsemester eines Studiengangs in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Fehler unterlaufen sind. Durch die Studienplatzklage versuchen wir, derartige Berechnungs- und Festsetzungsmängel in den gerichtlichen Verfahren aufzudecken mit der Konsequenz, dass Sie als Studienplatzkläger auf einen bislang unberücksichtigt und daher unbesetzt gebliebenen Ausbildungsplatz zum Studium zugelassen, jedenfalls aber bei einer die Zahl der freien Plätze übersteigenden Antragstellerzahl in ein Losverfahren um diese freien Plätze einbezogen werden müssen.
Ist die Zulassungszahl für ein 1. Fachsemester fehlerhaft ermittelt und festgesetzt, so gilt dies in der Regel auch für die höheren Fachsemester des vorklinischen Studienabschnitts in der Humanmedizin und für alle höheren Fachsemester in den anderen Studiengängen. Auch wenn - statistisch gesehen – die Mehrzahl der Studienplatzkläger das Ziel verfolgt, zum Studium der Medizin im ersten Fachsemester – also als Studienanfänger - zugelassen zu werden, so steht die Möglichkeit der Studienplatzklage auch den sogenannten Quereinsteigern bzw. Studienortwechslern mit zum Teil erheblich höheren Chancen aufgrund der in den einzelnen Fachsemestern deutlich geringeren Zahl von Klägern offen.
Voraussetzungen der Klage auf Quereinstieg: Anrechenbare und auch tatsächlich angerechnete Studienleistungen
Wenn Sie somit
· aus einem anderen in- oder ausländischen Studiengang (etwa Chemie, Biologie, Biochemie, Pharmazie) oder
· aus einem ausländischen Medizinstudiengang, insbesondere aus einem der zahlreichen angebotenen EU-Studiengänge oder
· von einem vorklinischen Teilstudienplatz – z.B. aus Marburg oder Göttingen
in ein höheres Fachsemester der Humanmedizin wechseln möchten, können Sie uns mit einer entsprechende Studienplatzklage beauftragen.
Voraussetzung einer solchen Klage in ein höheres Fachsemester sind jedoch anrechenbare und – bei Einleitung des gerichtlichen Verfahrens auch tatsächlich angerechnete Studienleistungen, die bis zum Beginn des Klagesemesters erbracht sein müssen.
Voraussetzung für die Immatrikulation sowohl in das 2. bis 4. vorklinische Semester wie auch in den Zweiten Studienabschnitt der Humanmedizin ist ein entsprechender Anrechnungsbescheid des zuständigen Landesprüfungsamtes bzw. der entsprechenden Behörde. Die Anrechnung von Studienleistungen für das Medizinstudium ist grundsätzlich bei der zuständigen Behörde desjenigen Bundeslandes zu beantragen, in dem Sie geboren wurden. Eine Ausnahme gilt für Bewerber, die in Brandenburg, Bremen oder im Ausland geboren wurden. Für diese ist das Landesprüfungsamt Nordrhein-Westfalen zuständig. Informationen zu den Prüfungsämtern erhalten Sie auf der Internetseite des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP) www.impp.de.
Für uns maßgeblich ist daher eine intensive Kenntnis Ihrer bisher – und bis zum Beginn des Klagesemesters – erbrachten Studienleistungen, die uns die sachkundige Einschätzung ermöglichen, wie viele Semester Ihnen voraussichtlich angerechnet werden und für welches höhere Semester sich daher ein gerichtliches Verfahren als sinnvoll erweist. Der Anrechnungsbescheid kann zumeist im gerichtlichen Verfahren auch nachgereicht werden, muss sich aber – ausschließlich – auf Studienleistungen beziehen, die vor Beginn des konkreten Klagesemesters abgeschlossen wurden (Ausnahme: Nachholklausuren). Wir raten jedoch grundsätzlich allen Studienplatzbewerbern, Studienleistungen und Studienzeiten im Inland und Ausland nicht für eine Anrechnung beim zuständigen Landesprüfungsamt „aufzusparen“, sondern diese direkt anrechnen zu lassen. Das führt zwar dazu, dass Sie mehrere Anrechnungsbescheide erhalten und „verwalten müssen“ und möglicherweise auch mehrfach Verwaltungsgebühren bezahlen müssen.
Für den Erfolg einer Bewerbung in das höhere Fachsemester ist dies jedoch der bessere und vor allem erfolgreichere Weg. Dies beruht darauf, dass in dem Fall, in dem Sie sich für das 2. Fachsemester bewerben, jedoch eine Anrechnung über zwei Fachsemester vorlegen, Sie bei einigen Hochschulen für die Bewerbung ins 2. Fachsemester bei einigen Hochschulen als „überqualifiziert“ angesehen werden könnten und bereits deshalb und unabhängig vom Vorhandensein freier Plätze Ihr Bewerbungsantrag zurückgewiesen wird.
Gerne klären wir in einem persönlichen Gespräch, per Telefon oder via Skype mit Ihnen und Ihre Ziele und Wünsche und stimmen individuell eine Strategie und die Vorgehensweise der Studienplatzklage ab. Zu den Einzelheiten und insbesondere zur Dauer und den Erfolgsaussichten, die sich maßgeblich danach richten, aus welchem in- oder ausländischen Studiengang heraus und in welches Fachsemester der Medizin – höheres vorklinisches Semester oder in den Zweiten – klinischen – Studienabschnitt oder in welches Semester eines anderen Studienganges Sie wechseln möchten – gehen wir im Folgenden ausführlich ein.
Grundlagen und Dauer der Klage auf Quereinstieg
Die Grundlagen einer Klage auf Quereinstieg oder Studienortwechsel unterscheiden sich nicht von einer Erstsemester- bzw. Studienanfängerklage:
In einem ersten Schritt sind zunächst – fristgerecht – außergerichtlich Zulassungsanträge an die Hochschulen auf (außerkapazitäre) Zulassung im – entsprechenden – höheren Fachsemester zu stellen. Soweit – wie inzwischen in vielen Bundesländern – die Klage auf Quereinstieg auch häufig eine – eigene – form- und fristgerechte – innerkapazitäre Bewerbung voraussetzt, werden wir Sie über diese Voraussetzungen natürlich beraten.
Sodann reichen wir in einem zweiten Schritt – nach vorheriger Beratung über die Ihnen von uns vorgeschlagenen und von Ihnen sodann ausgewählten Universitäten - die gerichtlichen außerkapazitären Anträge auf Zulassung in Eilverfahren – sogenannte Anträge auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung bei den zuständigen Gerichten ein. Hierbei gilt es erneut, länderspezifische Einzelheiten zu Formen und Fristen zu beachten.
Verbindliche Prognosen über die Dauer einer solchen Klage auf Quereinstieg bzw. Studienortwechsel sind uns generell und seriös nicht möglich, da sich dies von Verwaltungsgericht zu Verwaltungsgericht unterscheidet. Wir können jedoch aufgrund unserer über 40-jährigen Erfahrung häufig die voraussichtlichen Entscheidungszeitpunkte einschätzen. Im Optimalfall kann Ihr Verfahren im Laufe des Klagesemesters abgeschlossen werden. Dass es bereits zum Beginn desjenigen Semesters abgeschlossen ist, zu dem Sie die Immatrikulation erstreben, ist ein Ausnahmefall und nicht die Regel. Wir kennen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung natürlich auch diese Ausnahmen.
Die Erfolgsaussichten in den Studienplatzklagen auf ein höheres Fachsemester oder den Zweiten Studienabschnitt sind in der Regel gut und können zumeist im konkreten Semester abgeschlossen werden.
Besonderheiten der Klage auf Quereinstieg bei fortdauerndem EU-Auslandsstudium in der Humanmedizin
Wir beraten Sie auch - bei fortdauerndem EU-Auslandsstudium in der Humanmedizin sorgfältig, bei welchen Hochschulen es sinnvoll ist, auf ein höheres vorklinisches Fachsemester zu klagen.
Dies ist auch deshalb von besonderer Bedeutung, weil immer mehr deutsche Hochschulen dazu übergehen, bei einer Immatrikulation in ein höheres Fachsemester die Exmatrikulation von der ausländischen EU-Universität zu verlangen. Dies ist natürlich dann problematisch, wenn Ihnen nur noch Tage oder Wochen zum Abschluss des Studienjahres und eventuell einer Möglichkeit der Anrechnung des gesamten vorklinischen Studienabschnitts fehlen.
Wir helfen Ihnen auch bei der Überlegung, ob Sie Ihr Studium im EU-Ausland bis zur vollständigen Absolvierung sämtlicher vorklinischer Leistungen fortsetzen sollen, oder ob Sie nicht bereits im höheren vorklinischen Studiensemester über die Klage auf Quereinstieg einen Wechsel nach Deutschland anstreben sollen. Grundsätzlich raten wir zu einer Klage in ein höheres Fachsemester mit dem Ziel, im optimalen Fall möglichst „passgenau“ in die Klinik einsteigen zu können, denn in dem Fall, in dem Sie zunächst die gesamte Vorklinik im Ausland abschliessen und sich erst dann für den klinischen Abschnitt bewerben und sich ggfls. In die Klinik einklagen, kann es zu – prozessbedingten – Verzögerungen und damit Wartezeiten bis zum Beginn des klinischen Studiums kommen. Eine Fortsetzung des Studiums im Inland auf einem klinischen Studienplatz ist aufgrund der hohen Bewerberzahl aufgrund der zahlreichen deutschen Studierenden im EU-Ausland nicht mehr problemlos möglich. Sie müssen unter Umständen ein bis zwei Semester zeitlichen Verzug einkalkulieren. Auf keinen Fall dürfen Sie in dieser Zeit Ihren Studienplatz im Ausland aufgeben.
Auswahl bei eigener Bewerbung für den Zweiten Studienabschnitt – unsere Beratungskompetenz
Die Tatsache, dass Hochschulrecht Ländersache ist und immer weniger Landesverwaltungen sich in das „ureigenste“ Geschäft der Hochschulen bei der Auswahl im höheren Fachsemester und insbesondere zum Zweiten Studienabschnitt einmischen wollen, führt zu höchst differenzierten Auswahlkriterien bei der Vergabe von freien Plätzen für den Zweiten Studienabschnitt/Klinik, so z.B. bei vielen Universitäten nach dem Abitur-Durchschnitt, bei anderen aber auch nach dem – bewerteten – Physikumsergebnis bzw. den umgerechneten eu-ausländischen Studienleistungen oder einer Kombination aus beiden Ergebnissen.
Wir kennen diese und können Sie daher auch zielgerichtet bei Ihrer eigenen Bewerbung beraten und begleiten.
An dieser Stelle wollen wir Sie gerne darauf hinweisen, dass es den mit uns verbundenen Kollegen und uns in den letzten Jahren geIungen ist, bei der Vergabe von Studienplätzen im höheren Fachsemester und für den Zweiten Studienabschnitt die Gleichbehandlungen von bundesdeutschen und EU-ausländischen Studienleistungen europarechtlich durchzusetzen. Bei der Vergabe freier klinischer Plätze sind daher Bewerber mit deutschem Physikum und solche mit anrechneten Studienleistungen aus dem EU-Ausland gleich zu behandeln.
Sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne!